Oops, wer hat das Formular gegessen?

Urhebervertragsrecht: Lizenzverträge für Künstler und Verwerter

Sie sind Künstler, Fotograf, Betreiber einer Fotoagentur, Werbegrafiker, Musiker oder Autor von urheberrechtlich geschützten Werken und möchten zur wirtschaftlichen Nutzung Ihres Werkes einem Dritten Nutzungsrechte an Ihren Werken einräumen? Oder Sie beabsichtigen als potentieller Verwerter sich Nutzungsrechte durch einen Urheber an dessen Werken zur wirtschaftlichen Verwertung einräumen zu lassen?

Wir sind für Sie als auf das Urheberrecht spezialisierte Kanzlei bei der Vertragsgestaltung im Urheberrecht beratend und vertragsgestaltend sowohl auf Urheber- als auch auf Verwerterseite für Sie tätig.

1. Gegenstand des Urhebervertragsrechtes

In wirtschaftlicher Hinsicht werden urheberrechtlich geschützte Werke regelmäßig nicht durch den Urheber selbst, sondern durch einen konkreten Verwerter verwertet.

Die Besonderheit des Urheberrechtes besteht darin, dass das originär aus sich entstehende Urheberrecht selbst nicht übertragbar ist, sondern lediglich Nutzungsrechte aus dem dem Urheberrecht anhaftenden Verwertungsrechten übertragen oder eingeräumt werden können. Dies geschieht in der Praxis durch die Erstellung von konkreten Lizenzverträgen.

Wenngleich auch für das Urheberrecht die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen über das Zustandekommen des Vertrages gelten, sieht das Urhebergesetz in den Vorschriften der §§ 31 ff. UrhG besondere Regelungen hierzu vor.

2. Inhalte von urheberrechtlichen Verträgen

Bei der Erstellung und Gestaltung von urheberrechtlichen Verträgen sind zahlreiche rechtliche Fallstricke zu beachten. Der Hauptbestandteil eines urheberrechtlichen Vertrages sind, wie im allgemeinen Zivilrecht, die Hauptleistungspflichten der jeweiligen Vertragsparteien. Auf Urheberseite kommt hierbei naturgemäß als Pflicht die Einräumung von Nutzungsrechten als Hauptpflicht zum tragen. Neben der abstrakten Einräumung von allgemeinen Nutzungsrechten kommt hierbei dem Umfang der Einräumung von Rechten eine ganz entscheidende Bedeutung zu.

Welche Rechte grundsätzlich das Urheberrecht dem Urheber zugesteht, ist zunächst nicht abschließend in den §§ 12 ff. UrhG geregelt.

Insbesondere vor dem Hintergrund der Rechtsprechung der sogenannten Zweckübertragungstheorie, welche im § 31 Abs. 5 UrhG geregelt ist, ist insbesondere auf Verwerterseite eine konkrete Bezeichnung der eingeräumten Nutzungsrechte von wichtigster und nicht zu unterschätzender Bedeutung. Denn die sogenannte Zweckübertragungstheorie des § 31 Abs. 5 UrhG verfolgt streng den Zweck, etwaige mit Nutzungsrechten belastete wirtschaftliche Vermögensrechte beim Urheber zu belassen.

Als Beispiel hierfür soll folgender Klassiker genannt werden:

„Zwischen dem Urheber A, ein Autor eines Kriminalromans, und dem Verlag V existiert ein Verlagsvertrag, in dem folgende Klausel zwischen den Parteien vereinbart wurde:

A räumt dem V die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Kriminalroman X ein.

Der Kriminalroman wird ein Bestseller. An den Verlag V tritt daher ein bekannter Filmproduzent heran und fragt den V, ob er berechtigt sei, dem Filmproduzenten F auch die Verfilmungsrechte an dem Werk einzuräumen.

Fraglich ist, ob aufgrund der verwendeten Klausel dem V ein Recht zur Rechteeinräumung von Verfilmungsrechten gegenüber F zusteht.“

Aufgrund der konkreten gewählten Klausel, in der die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte dem V eingeräumt worden sind, könnte man hier zu dem Ergebnis gelangen, dass dem V auch das Recht zusteht, etwaige Nutzungsrechte hinsichtlich der Verfilmung an F zu übertragen.

Dem ist jedoch nicht so.

Denn die etwaigen einzelnen Nutzungsrechte müssen bei der Übertragung bzw. Rechteeinräumung im Verhältnis Urheber-Lizenznehmer konkret bezeichnet werden. Ist dies nicht der Fall, wird nach der sogenannten Zweckübertragungstheorie lediglich das für den Vertragszweck erforderliche vereinbart. Da die Parteien im oben genannten  Verlagsvertrag zur Erstellung bzw. Verwertung einen Kriminalromans beschlossen haben, wären hierin die Verfilmungsrechte nicht vorhanden.

3. Vergütung

Eine Hauptleistungspflicht des Verwerters ist selbstverständlich die Entrichtung der vereinbarten Vergütung in Richtung des Urhebers. Auch die Vergütungsregeln sind im Urheberrecht, insbesondere in den §§ 32 ff. UrhG geregelt. Der Frage der Vergütung kommt naturgemäß in der Vertragsgestaltung eine entscheidende Bedeutung zu.

4. Urheberrechtliche Vertragstypen

Als mögliche urheberrechtliche Vertragstypen kommen auszugsweise Folgende in Betracht:

  • Verlagsverträge
  • Fotografieverträge
  • Verträge mit Bildagenturen
  • Merchandisingverträge
  • Softwarelizenzverträge
  • Tonträgerherstellerverträge

Wir sind für Sie als spezialisierte Kanzlei im Urhebervertragsrecht gerne gestaltend tätig. Sollten Sie Fragen zum Urhebervertragsrecht oder dem Wunsch nach einer konkreten Vertragsgestaltung haben, wenden Sie sich unverbindlich an unsere Kanzlei. Dies kann gerne sowohl telefonisch als auch per E-Mail oder per Fax oder natürlich auch im Rahmen einer konkreten Terminvereinbarung in unseren Kanzleiräumlichkeiten erfolgen. Im Regelfall vereinbaren wir nach Durchsicht und Besprechung der Angelegenheit mit Ihnen ein Pauschalhonorar für die Erstellung Ihres Vertragswerkes.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören!

Wir benutzen Cookies, Schriften und Videos

Auf unserer Website kommen verschiedene Cookies zum Einsatz. Technische, funktionale und solche zur Analyse. Sie können unsere Seite grundsätzlich auch ohne das Nutzen von Cookies zur Matomo Webanalyse nutzen. Auch bindet unsere Website Schriften und Videos von externen Quellen wie Adobe oder YouTube ein. Hinsichtlich des Datenschutzes erhalten Sie weitere Informationen zur Datenerhebung und -weiterleitung in unserer Datenschutzerklärung.

Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.