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Pflichtverteidigung durch einen Rechtsanwalt

I. Allgemeine Informationen

In keinem Nebenbereich des Strafprozessrechtes bestehen so viele Halbwahrheiten wie rund um die Pflichtverteidigung. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang nicht selten das Vorurteil zu hören, dass die Qualitäten eines Pflichtverteidigers im Gegensatz zum sog. Wahlverteidiger, der in der Regel selbst durch einen Beschuldigten ausgesucht wird, geringer seien. Dies trifft jedoch in den meisten Fällen nicht zu. Auch bei einem Pflichtverteidiger handelt es sich regelmäßig um einen im Strafrecht versierten und tätigen Strafverteidiger. Auch wenn der Pflichtverteidiger im Verhältnis zum sog. Wahlverteidiger von Gesetzeswegen regelmäßig geringere Gebühren erhält, ist er selbstverständlich zu einer in qualitativer Hinsicht gleichwertigen Verteidigung verpflichtet.

Auch die Praxis zeigt, dass entsprechende Pflichtverteidigungen mit dem gleichen Engagement betrieben werden, wie sonst übliche Wahlverteidigungen.

II. Vorraussetzungen für eine Pflichtverteidigung

Entgegen einer landläufigen Meinung der Bevölkerung, die auch wir in den täglichen Beratungen immer wieder erfahren, besteht ein Anspruch auf eine Pflichtverteidigung nicht aus Gründen finanzieller Mittellosigkeit.

Im Gegensatz zu zivilrechtlichen Streitigkeiten, in denen bei geeigneten Fällen auf die sog. Prozesskostenhilfe zurückgegriffen werden kann, bestehen entsprechende Ansprüche gegen den Staat im Rahmen der Pflichtverteidigung jedoch nicht. Auch bei der sog. Beratungshilfe, die in den Bereichen des Zivilrechtes eine komplette außergerichtliche Tätigkeit abdeckt, kann Beratungshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten nur für eine Erstberatung gewährt werden.

Vorraussetzungen für eine Pflichtverteidigung ist gem. § 140 StPO im Regelfall eine Situation der sog. notwendigen Verteidigung.

Eine notwendige Verteidigung liegt u. a. in folgenden Fällen:

  1. Die Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges findet vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht statt (insbesondere bei Staatsschutzdelikten oder Delikten bei denen eine Freiheitsstrafe über 4 Jahren zu erwarten ist).
  2. Dem Beschuldigten wird ein sog. Verbrechen zu Last gelegt (dies sind solche Delikte, welche eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vorsehen; § 12 StGB).
  3. Das Verfahren zu einem sog. Berufsverbot führen kann.
  4. Der Beschuldigte sich mindestens drei Monate aufgrund einer richterlichen Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptsverhandlung entlassen wird.

Des Weiteren ist eine wesentliche und wünschenswerte Neuregelung seit dem 01.01.2010 in Kraft getreten. Diese betrifft die Vorschrift des § 140 I Nr. 4 StPO, der neu gefasst wurde. Danach hat jeder Beschuldigte nunmehr ab dem Vollzug der Untersuchungshaft einen Anspruch auf einen Verteidiger. Solange noch kein Verteidiger bestellt wurde oder der Beschuldigte selber keinen Verteidiger beauftragt hat, so ist ihm ein entsprechender Pflichtverteidiger zu bestellen. Insbesondere unter dem Hintergrund, dass die Regelungen über die Pflichtverteidigung eine wesentliche Ausgestaltung des Rechtsstaatsprinzips und des fairen Verfahrens sind, und zugleich eine wirksame und ordnungsgemäße Verteidigung gewährleisten soll, war diese Regelung mehr als überfällig.

III. Auswahl des Verteidigers

Nach der Rechtsprechung hat der Beschuldigte grundsätzlich keinen Anspruch auf Beiordnung eines gewünschten Rechtsanwaltes, wobei jedoch bei der Auswahl bestimmte Grundsätze zu berücksichtigen sind. Ein wesentlicher Umstand hierbei ist das zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten nötige Vertrauensverhältnis, welches absolute Grundlage für eine ordnungsgemäße und erfolgreiche Verteidigung ist. Insoweit geht die mittlerweile herrschende Meinung davon aus, dass dem Beschuldigten der Rechtsanwalt seines Vertrauens beizuordnen ist, wenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen.

Entscheidende Bedeutung hat hier auch die Vorschrift des § 142 II Satz 2 StPO, wonach es dem Beschuldigten innerhalb einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden Frist ermöglicht werden soll, sich einen Rechtsanwalt, der ihm als Pflichtverteidiger beigeordnet werden soll, auszuwählen.

IV. Kosten der Pflichtverteidigung

Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass entgegen einer weiteren landläufigen Meinung in der Bevölkerung die Inanspruchnahme eines Pflichtverteidigers kostenlos ist. Nur der Pflichtverteidiger erhält die ihm zustehenden Gebühren aus der Staatskasse. Im Falle einer möglichen Verurteilung des Beschuldigten hat dieser die entsprechenden Gebühren der Staatskasse zurück zu erstatten.

Rechtsanwalt Heidicker übernimmt grundsätzlich alle Formen der Pflichtverteidigung. Sollten diesbezüglich Fragen bestehen, können Sie sich unverbindlich an unsere Kanzlei wenden. Ferner ist Rechtsanwalt Heidicker in der durch die Rechtsanwaltskammer Hamm eingerichteten Pflichtverteidigerliste für die Landgerichtsbezirke Dortmund, Bochum und Hagen eingetragen.

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