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eBay, Amazon: Negative ungerechtfertigte und/oder beleidigende Käuferbewertung

Sind Sie gewerblicher Verkäufer bei eBay oder Amazon?

Regelmäßig erhalten wir Anfragen von gewerblichen Verkäufern wegen erhaltener Negativbewertungen auf Internethandelsplattformen wie eBay oder Amazon.

Aufgrund von Unstimmigkeiten mit den jeweiligen Käufern, sehen sich viele Verkäufer anschließend einer negativen Bewertung ausgesetzt. Häufig sind Käufer über die Wahl des Produktes unzufrieden, obwohl die Qualität der gelieferten Ware auch der vereinbarten Ware entspricht. Leider resultiert eine Vielzahl von Bewertungen aus unbegründeten Emotionen des Käufers heraus.

Die wirtschaftlichen Folgen einer negativen Bewertung stellen sich gerade bei gewerblichen Händlern überwiegend als gravierend dar, was mittlerweile auch die Rechtsprechung erkannt hat. So hat das LG Köln in einer seiner Entscheidungen klar zum Ausdruck gebracht, dass unberechtigte negative Bewertungen auf Plattformen wie Amazon geeignet sind, aufgrund des sehr weiten Adressatenkreises dieser Plattformen, die Kaufentscheidungen vieler potenzieller Kunden erheblich zu beeinflussen. Eine unberechtigte Negativbewertung kann daher weitreichende Umsatzeinbußen mit sich bringen. Das LG Köln hat daher das Interesse an der Unterlassung solcher Bewertungen mit einem nicht unerheblichen Streitwert von 10.000,00€ im Einzelfall bemessen (LG Köln, Urteil vom 08.05.2013, Az.: 28 O 452/12). Dieser Streitwert entspricht auch durchaus dem Interesse vieler Onlinehändler. Die Argumentation, es handele sich lediglich um einen preisgünstigen Artikel, die häufig durch Amtsgerichte angetroffen wird, ist nach unserer Auffassung bereits seit langem überholt. Denn Bewertungen tragen im erheblichen Maße zur Kaufentscheidung bei.

Ist die erhaltene Bewertung angreifbar?

Eine negative Bewertung ist dann angreifbar, wenn es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt!

Eine Tatsachenbehauptung liegt immer dann vor, wenn die angegebene Tatsache dem Beweis zugänglich ist, d. h. vereinfacht ausgedrückt, ob das, was behauptet wird, stimmt oder nicht stimmt und ob dieser Umstand bewiesen werden könnte.

Beispiele:

„Ware unvollständig“, „Falschlieferung“, „Verkäufer liefert nicht“, „Verkäufer liefert schlechte Qualität“

Wird eine Bewertung in dieser Form abgegeben und entspricht nicht der Wahrheit, ist die Bewertung als rechtswidrig anzusehen mit der Folge, dass der Verkäufer einen Anspruch auf Entfernung hat.

Anders sieht dies bei Meinungsäußerungen aus. Eine Meinungsäußerung ist grundsätzlich zulässig, solange die Schwelle zur sog. Schmähkritik nicht überschritten wird. Liegt ein Fall von Schmähkritik oder eine ehrenrührige Beleidigung vor, so hat der Verkäufer ebenfalls einen Anspruch auf Entfernung.

Was kann ich als Verkäufer unternehmen?

Ungerechtfertigte Bewertungen stellen einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und somit in das Unternehmerpersönlichkeitsrecht dar.

Dennoch erleben wir es tagtäglich, dass Plattformen wie eBay oder Amazon bei Bewertungen die inhaltlich die interne Transaktion zwischen Verkäufer und Käufer angeht, untätig bleiben.

Dem Verkäufer stehen im Falle einer ungerechtfertigten Bewertung jedoch Ansprüche auf Unterlassung und Zustimmung auf Rücknahme der Bewertung zu. Ferner kann der Verkäufer im Falle einer rechtswidrigen eBay-Bewertung vom Käufer auch die eigenen Anwaltskosten ersetzt verlangen.

Beauftragen Sie daher einen fachkundigen Rechtsanwalt!

Unsere Kanzlei schaut als Fachanwaltskanzlei u.a. für Urheber-  und Medienrecht, wozu auch das Äußerungsrecht zählt, auf  eine Vielzahl von außergerichtlich und gerichtlich bearbeiteten Fällen aus dem Bereich der Verletzung des Unternehmerpersönlichkeitsrechts zurück. Wir schützen Ihr Unternehmen, indem wir Sie gegen ungerechtfertigte Bewertungen verteidigen und Ihre Ansprüche auf Löschung und Unterlassung konsequent durchsetzen. Für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles können Sie uns gerne unter 02307/17062 erreichen. Alternativ können Sie uns auch einen Screenshot der erhaltenen Neagtivbewertung per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de zusenden. Wir rufen Sie kostenlos und zunächst völlig unverbindlich zurück. 

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!

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