Oops, wer hat das Formular gegessen?

Älteres Urheberrecht gegen neu eingetragene Marke durch Dritten

Immer häufiger erleben wir in der Praxis ein Phänomen, welches gerade im Bereich des Internets mehr und mehr anzutreffen ist. Stellen Sie sich folgende Situation vor:

Sie haben bereits vor einigen Jahren ein das Urheberrecht unterfallendes Werk, wie bspw. ein Logo, ein ausgefallenes Zitat, ein Kunstwerk oder bestimmte die erforderliche Schöpfungshöhe erreichende Schriftzüge als Urheber, mithin als erster, entworfen. Sodann stellen Sie nach einigen Jahren fest, dass ein Dritter dieses Werk vertreibt oder mit oder an seinen Waren oder angebotenen Dienstleistungen vermarktet und anbietet. Darüber hinaus stellen Sie fest, dass das von Ihnen vor vielen Jahren geschaffene Werk beim Deutschen Patent- und Markenamt vor einigen Monaten als Marke erfolgreich durch den Dritten eingetragen wurde. Sie erhalten hierüber entweder Kenntnis durch einen Blick in das Markenregister, oder noch schlimmer, sie erhalten durch den Dritten, und damit durch den derzeitigen Markeninhaber, eine markenrechtliche Abmahnung, in der Sie aufgefordert werden, es zu unterlassen, Ihr Werk in Zukunft weiter zu benutzen. Darüber hinaus enthält die markenrechtliche Abmahnung eine anwaltliche Kostennote von ca. 2.000,00 € sowie dem Begehren, an den Dritten einen Lizenzschadensersatz zu zahlen.

Sie werden von diesem Umstand nicht sonderlich erfreut sein und sagen: Das kann doch nicht wahr sein!

Doch was ist in diesem Fall zu tun, bzw. was kann vorher getan werden?

Wie einleitend bereits mitgeteilt, vertreten wir immer mehr Urheber, die sich markenrechtlichen Ansprüchen Dritter ausgesetzt sehen, wobei hierbei die Behauptung aufgestellt wird, ein wirksames Markenrecht erworben zu haben.

Hierbei muss zunächst verstanden werden, dass die formale Eintragung des Markeninhabers diesem zunächst ein „besseres“ – zumindest zunächst – Recht gewährt.

Beantragt der Markeninhaber Ihres Urheberrechtes sodann noch eine einstweilige Verfügung, werden Sie auch zunächst im Widerspruchsverfahren keinerlei Erfolg haben. Schließich – und dies muss man verstehen – orientiert sich das Gericht zunächst einmal an der formalen Eintragung der Marke. Sie werden daher im Rahmen eines vor ordentlichen Gerichten geführten Verfahrens überhaupt nicht damit gehört, dass Ihnen möglicherweise ältere Urheberrechte an dem Werk zustehen.

Selbst wenn Sie dies beweisen, wäre das Gericht im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nach Erlass der einstweiligen Verfügung dazu gezwungen, die einstweilige Verfügung weiter aufrecht zu erhalten.

Doch welche Lösung gibt es?

Nach § 13 II Nr. 3 MarkenG kann diesem Umstand mit der sogenannten Löschungsklage begegnet werden. Dies bedeutet, dass Sie in dieser Situation grundsätzlich einmal gezwungen wären, eine entsprechende Löschungsklage im Hinblick auf die eingetragene Marke mit der Begründung zu erheben, dass Ihnen die älteren Rechte an der eigetragenen Marke zustehen. Zuzugeben ist, dass auch noch eine andere Möglichkeit besteht. Sollte nachgewiesen werden, dass die Markeneintragung durch den Dritten nur deshalb erfolgte, um Sie möglicherweise im Wettbewerb zu behindern, könnten Sie auch mit diesem Einwand im Widerspruchsverfahren Erfolg haben.

Sollte eine solche Situation bei Ihnen eingetreten sein, ist es unbedingt erforderlich, fachanwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da nicht nur das Urheberrecht und das Markenrecht an sich eine komplizierte Materie darstellen, sondern auch deren Zusammenspiel, vor allen Dingen auf prozessualer Ebene, sehr kompliziert ist.

Was tun um eine solche Situation zu vermeiden?

Selbstverständlich können solche Situationen auch von Anfang an vermieden werden. Eine Möglichkeit besteht selbstredend darin, selber sein Werk – soweit dies möglich ist – als prioritätsältere Marke, mithin direkt nach der Schöpfung, beim DPMA zur Eintragung zu bringen. Eine andere Möglichkeit bestünde darin, nach Schaffung eines Werkes, dieses bei einem Anwalt oder Notar zu hinterlegen. Auch die Heranziehung von Zeugen, die sodann bestätigen können, dass der originäre Urheber auch tatsächlich der erste war, der dieses Werk geschaffen hat, kann in dieser Situation helfen.

Sollten auch Sie von einer solchen Situation betroffen sein, stehen wir Ihnen gerne mit unseren spezialisierten Kenntnissen zur Seite. Wir vertreten bundesweit zahlreiche Urheber verschiedener Werkarten sowie auch entsprechender Markeninhaber.

Gerne können Sie sich telefonisch oder per E-Mail oder Fax an unsere Kanzlei wenden. Wir versprechen Ihnen, dass wir so schnell wie möglich uns bei Ihnen zurückmelden und Ihnen mögliche Lösungen Ihres Problems an die Hand geben.

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