Oops, wer hat das Formular gegessen?

Netzwerkdurchsetzungsgesetz gegen Cybermobbing und Hasskommentare – Wie wehre ich mich gegen „Rufmord“ im Internet?

Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz ist derzeit in aller (Internet-)Munde. Es ist am 30.06.2017 durch den Bundesrat verabschiedet worden und wird sicherlich auch in Kürze in Kraft treten und dann auch Gültigkeit haben.

Inhaltlich soll das Gesetz einen besseren Schutz und eine schneller und effektivere Löschung von Hasskomentaren, Cybermobbing Attacken und ähnlichen Aktionen, insbesondere in sozialen Netzwerken, gewährleisten.

So sieht das Gesetz vor, dass soziale Netzwerke ab einer bestimmten Größe Stellen zur Verfügung stellen müssen, durch die gewährleistet werden, dass bei eingehenden Beschwerden diese umgehend geprüft werden. Das Gesetz spricht in diesem Zusammenhang davon, dass offensichtlich rechtswidrige Inhalte umgehend zu löschen sind. Insofern muss der Diensteanbieter, also in der Regel das soziale Netzwerk, geeignete Stellen haben, die sicherstellen, dass die offensichtlich rechtswidrigen Inhalte innerhalb von 24 Stunden gelöscht werden. Andere, also nicht offensichtlich, aber dennoch rechtswidrige Inhalte, sind innerhalb von 7 Tagen zu löschen.

Wir weisen darauf hin, dass das Gesetz nicht ausdrücklich von strafbaren Inhalten spricht, sondern allgemein von rechtswidrigen Inhalten. Eine Äußerung ist beispielsweise bereits dann rechtswidrig, wenn sie über einen Dritten unwahre Tatsachenbehauptungen enthält. Dies wird vielfach verkannt.

Halten sich die sozialen Netzwerke, wie beispielsweise Facebook nicht an diese Vorgaben, drohen sehr empfindliche Bußgelder.

Das Gesetz wurde und wird vielfach kritisiert. Es wird dem Gesetzgeber vorgeworfen, dass das Gesetz die Meinungsfreiheit bedrohe oder sogar einschränke, an einigen Stellen ist sogar von Zensur die Rede.

Wir als im IT- und Medienrecht spezialisierte Kanzlei halten diese Vorwürfe für nicht stichhaltig. Das Gesetz ist durchdacht und spricht von rechtswidrigen Inhalten und stellt sich vor dem Hintergrund der bereits jetzt vorhandenen rechtlichen Mittel als sinnvolle Ergänzung dar. Die Kundgabe von Meinungen ist selbstredend weiter erlaubt. Vor dem Hintergrund der immer weiter digitalisierten Gesellschaft war das Gesetz in unseren Augen bereits überfällig.

Vielfach wird von Hasskommentatoren feige unter dem Deckmantel der Anonymität, gerne auch über Fake-Profile, unwahres über Personen in die Welt gesetzt. Leider ist immer wieder zu erkennen, dass der Diebstahl einer Tafel Schokolade für 0,89 € als schlimmer beurteilt wird, als die Verbreitung von Unwahrheiten, Beleidigungen oder übler Nachreden. Das Gesetz setzt Zeichen und sagt insbesondere den „feigen“ Leuten, die sich hinter ihrer Tastatur verstecken, den Kampf an, indem durch eine schnelle und effektive Löschung die Reichweite solcher Kommentare erheblich eingeschränkt wird.

Doch kann das Gesetz alleine Betroffenen helfen?

Nein, das kann es nicht. Es stellt sich als erster – aber sehr wichtiger - Schritt dar, der zu machen ist, um den im Regelfall bereits entstandenen Schaden durch Löschung zu minimieren. In einem zweiten Schritt muss auch für die Zukunft unterbunden werden, dass Betroffenen nicht mehr mit solchen Aussagen konfrontiert werden. Daher sollte gegen den Verursacher konsequent mit Abmahnungen und einstweiligen Verfügungen vorgegangen werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass der oder die Verursacher auch in Zukunft nicht an anderen Stellen ihre Behauptungen wiederholen.

Da aus unserer Erfahrung die Bereitschaft eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben nach Abmahnung eher gering ist, muss im nächsten Schritt umgehend eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Nachdem diese sodann den Verursachern durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt wurde, ist diesen gegen Ordnungsgeld – im Regelfall beginnend ab 3000, 00 € - es verboten solche oder auch ähnliche Kommentare erneut zu wiederholen. Wird nicht an die Staatskasse gezahlt, kommt es zu Haft. Auch bei Zuwiderhandlungen, die mehrfach mit Ordnungsgeld geahndet werden, kommt es dann zur Haftanordnung, um die Einhaltung der einstweiligen Verfügung sicherzustellen.

Wir raten stets an, in solchen Fällen nicht nur gegen den eigentlichen Veröffentlicher des Posts vorzugehen, sondern auch gegen all diejenigen, die in entsprechender Weise kommentiert haben. Sind auch dort Beleidigungen oder Urheberrechtsverletzungen, beispielsweise durch Veröffentlichung von Fotos, zu erkennen, sollte auch in diese Richtung zivilrechtlich in der oben beschriebenen Art vorgegangen werden.

Daneben sollten entsprechende Strafanträge gegen alle Beteiligten gestellt werden. Dies ist dann von besonderer Bedeutung, wenn die Kommentare unter Pseudonymen abgegeben werden. Die Staatsanwaltschaft ist sodann verpflichtet zu ermitteln.

Wie können wir Ihnen helfen?

Rechtsanwalt Heidicker ist u.a. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Er hat bereits eine hohe zweistellige Anzahl von Verfahren dieser Art geführt und hierbei einstweilige Verfügungen in der ganzen Bundesrepublik beantragt und schließlich vollstrecken lassen. Daneben können wir Sie auch bei der Stellung der Strafanträge begleiten und halten engen Kontakt mit den Ermittlungsbehörden. Zukünftig sind wir Ihnen dann auch gerne bei der Anwendung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes behilflich, indem wir uns für Sie an die entsprechenden sozialen Netzwerke wenden.

Fazit zur Vorgehensweise:

  • Sobald das Netzwerkdurchsetzungsgesetz in Kraft ist, sollte dem entsprechenden Netzwerk der Verstoß gemeldet werden
  • Konsequente Verfolgung aller Beteiligten durch Abmahnung und einstweilige Verfügung
  • Stellung von Strafanträgen gegen alle Beteiligte

Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz stellt sich als sinnvolle Ergänzung gerade für die Fälle dar, in denen die Verursacher sich nicht offen zeigen und sich hinter einem Fakeprofil feige verstecken. Es sollte sodann der folgende Trias vollzogen werden:

  • Meldung nach Netzwerkdurchsetzungsgesetz
  • Abmahnung und einstweilige Verfügung
  • Strafanträge

Sollten Sie Betroffener von Hetze, unwahren Tatsachenverbreitungen, Beleidigungen, egal ob als Privatmann oder als Unternehmen sein, wenden Sie sich gerne an unsere Kanzlei. Wir unterhalten uns über Ihren Fall zunächst völlig unverbindlich und besprechend dann gerne eine gemeinsame Strategie. Wir versprechen Ihnen, dass wir Ihre Ansprüche konsequent durchsetzen.

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme entweder unter ra@kanzlei-heidicker.de oder gerne auch telefonisch.

Wir benutzen Cookies, Schriften und Videos

Auf unserer Website kommen verschiedene Cookies zum Einsatz. Technische, funktionale und solche zur Analyse. Sie können unsere Seite grundsätzlich auch ohne das Nutzen von Cookies zur Matomo Webanalyse nutzen. Auch bindet unsere Website Schriften und Videos von externen Quellen wie Adobe oder YouTube ein. Hinsichtlich des Datenschutzes erhalten Sie weitere Informationen zur Datenerhebung und -weiterleitung in unserer Datenschutzerklärung.

Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.