Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnung Google adwords – Wie vermeide ich bei der Bewerbung eine Markenrechtsverletzung oder einen Wettbewerbsverstoß?

Bei Google Adwords handelt es sich wohl um den bekanntesten kostenpflichtigen Werbedienst im Internet. Es ermöglicht Unternehmen aus allen Branchen durch die Hinterlegung gezielter Schlagwörter eigene zuvor kurz erstellte Werbeanzeigen im kostenpflichtigen Anzeigebereich bei google anzeigen zu lassen. Der Nutzer zahlt für jeden Klick bestimmte, vorher durch einen Algorithmus, festgelegte Beträge.

Soweit so gut. Doch was passiert, wenn bei Eingabe der eigenen Suchbegriffe plötzlich das Unternehmen der direkten Konkurrenz angezeigt wird? Was ist, wenn die direkte Konkurrenz in der Anzeige selbst den eigenen Firmennamen oder eine eingetragene Marke verwendet.

Ist das erlaubt? Wenn nein, was kann ich dann als Unternehmer tun?

Die Gerichte haben sich in den letzten Jahren in vielfachen Varianten mit diesem Thema beschäftigt. Es hat sich diesbezüglich zwischenzeitlich eine recht übersichtliche Rechtsprechungstendenz herausgebildet, so dass bei einem bestehenden Beratungsbedarf des Unternehmens klare Richtlinien durch uns Anwälte vorgegeben werden können. Insbesondere wird Ihnen ein auf diesem Gebiet spezialisierter Anwalt genau sagen können, ob eine möglicherweise Ihnen vorgeworfene Markenrechtsverletzung oder ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, oder ob Sie konsequent gegen Ihren Konkurrenten vorgehen können.

Da wir insbesondere in den letzten Wochen immer mehr Anfragen zu diesem Bereich hatten und wir den Eindruck haben, dass der Dienst immer beliebter wird sowie bereits erfolgreich für unsere Mandanten gerichtliche Verfahren geführt haben, möchte ich Ihnen nachfolgend einige unterschiedliche Konstellationen mit ihren Rechtsfolgen und Möglichkeiten aufzeigen.

Im Wesentlichen gibt es im wesentlichen folgende Konstellationen zu unterscheiden:

Markenrechtlich geschütztes Schlagwort führt bei Eingabe zur Anzeige der Konkurrenz

Für diese Konstellation hat der EuGH bereits vor einiger Zeit entschieden, dass bei der Eingabe der eigenen geschützten Bezeichnung (Marke, geschützte geschäftliche Bezeichnung etc.) und der sodann erscheinenden Anzeige des Konkurrenzunternehmens ein Verstoß in der Regel nicht vorliegt, wenn einerseits der Markenname nicht selber in der Anzeige genannt wird und die Anzeige nach objektiver Betrachtung nicht den Schluss darauf zulässt, dass es sich um eine angebotenen Artikel oder eine Ware des eigenen Unternehmens handelt EuGH Urteil vom 23.03.2010, C 236/08 - C 238/08).

Der BGH hat sodann in seiner wegweisenden „Bananabay“ Entscheidung aus dem Jahre 2011 diese Rechtsprechung im Wesentlichen übernommen und weiter verfeinert. Danach liegt bei der Verwendung und Buchung eines Keywords eine Markenrechtsverletzung nicht vor, wenn das Keyword (die Marke, etc.) nicht im Anzeigentext selber auftaucht. Insbesondere liegt eine Verletzung auch dann nicht vor, wenn das Keyword keinen Bezug zum Domain Namen des Konkurrenten aufweißt. Damit steht fest, dass die Verwendung von fremden Keywords nicht zu einer Verletzung nach dem Markenrecht führt.

Markenrechtlich geschütztes Keyword führt bei Eingabe zur Anzeige der Konkurrenz und wird auch im eigentlichen Anzeigentext verwendet

In dieser Konstellation wird durch die Rechtsprechung eine Markenrechtsverletzung bejaht. Voraussetzung ist hier, dass es sich entweder um eine geschützte Marke nach dem Markengesetz handelt oder um eine geschützte geschäftliche Bezeichnung gem. § 5 Abs. 3 MarkenG. Der BGH hatte in einer Entscheidung beta layout IZR 30/07 eine Verletzung bei Verwendung des Unternehmenskennzeichens noch verneint, da die Unternehmenskennzeichen nicht im Anzeigentext selber auftauchte. Ist dies jedoch der Fall, so muss eine Markenrechtsverletzung nach heutiger Sicht angenommen werden.

So haben wir für einen sehr großen Onlinehändler vor wenigen Wochen eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Köln gegen einen direkten Mitkonkurrenten erstritten, der in seinen Anzeigen das von unserer Mandantschaft verwendete Unternehmenskennzeichen benutzte. Bei Eingabe dieses Zeichens erfolgte eine Anzeige des Konkurrenten, welches das Firmenschlagwort, welches markenrechtlich nicht geschützt war, enthielt. Da eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben wurde, haben wir für unsere Mandantschaft erfolgreich eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Köln erstritten.

Diese Ansprüche bei google adwords können durchaus auch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten gegeben sein.

Was können wir für Sie tun?

Wir bieten Ihnen bei Ihrer geplanten Werbekampagne bei google adwords an, dass wir diese auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen. Abmahnungen dieser Art sind sehr teuer. So sind Streitwerte im Hauptsacheverfahren von 100000, 00 € die Regel. Ein Rechtsstreit kann daher sehr teuer werden. Zu wissen, dass ihre Werbemaßnahme rechtssicher ist, beruhigt auch die Nerven. Sollten Sie entdecken, dass Konkurrenten bei google adwords bei Eingabe Ihrer Schlüsselwörter auftauchen, überprüfen wir Ihnen gerne unverbindlich, ob Sie erfolgreich gegen Ihren Konkurrenten vorgehen können. Wir setzen in diesem Fall Ihre Ansprüche konsequent mit einer Abmahnung durch und erstreiten für Sie auch gerne eine einstweilige Verfügung oder einen Hauptsachetitel.

Wir sind als Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz auf dieses Gebiet höchst spezialisiert und beobachten die Rechtsprechung genau. Unser Ziel ist Ihr rechtssicherer und fairer Handel, wir kümmern uns darum, dass Sie sich auf Ihren Handel konzentrieren können.

Kontaktieren Sie uns gerne telefonsich oder stellen Sie auch unverbindlich eine Anfrage an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Wir benutzen Cookies, Schriften und Videos

Auf unserer Website kommen verschiedene Cookies zum Einsatz. Technische, funktionale und solche zur Analyse. Sie können unsere Seite grundsätzlich auch ohne das Nutzen von Cookies zur Matomo Webanalyse nutzen. Auch bindet unsere Website Schriften und Videos von externen Quellen wie Adobe oder YouTube ein. Hinsichtlich des Datenschutzes erhalten Sie weitere Informationen zur Datenerhebung und -weiterleitung in unserer Datenschutzerklärung.

Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.