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Webdesignervertrag – Was ist für Webdesigner und Kunden zu beachten?

Sicherlich tausendfach am Tag werden zwischen Webdesignern und Kunden Verträge geschlossen, die die Erstellung einer Webseite nach den Vorstellungen des jeweiligen Kunden umfassen. In den meisten Fällen tritt hierbei der Webdesigner aufgrund seiner Erfahrung auch erheblichen Maße beratend auf.

Doch welche Regelungen sollten in einem solchen Vertrag beachtet werden?

Die Erstellung eines Webdesignervertrages, unabhängig davon, ob Sie als Vertragspartei der Webdesigner selbst oder der Kunde sind, sollte vor dem Hintergrund des großen Streitpotenzials, welche solche Verträge in sich bergen, durch einen spezialisierten Anwalt verfasst werden. Die vertragliche inhaltliche Gestaltung sollte davon abhängen, ob der Vertrag seitens des Webdesigners oder des Kunden verfasst wird. Denn auch im IT-Vertragsrecht besteht natürlich die Möglichkeit, etwaige Vertragsklauseln einzubauen, die entweder die Kundenseite oder die Webdesignerseite begünstigen. Ein hierauf spezialisierter Rechtsanwalt ist daher sowohl imstande, einen auftraggeberfreundlichen Entwurf oder einen auftragnehmerfreundlichen Entwurf zu verfassen.

Doch welche notwendigen Inhalte sollte ein solcher Vertrag unabhängig von der Perspektive aufweisen?

1. Leistungsgegenstand/Pflichtenheft

Eine der häufigsten Problematiken, die bei der Abwicklung und Realisierung von Webdesignerverträgen eine Rolle spielt, ist die in den meisten Fällen nicht genau abgesteckte Leistungsvereinbarung. So entsteht sehr schnell Streit darüber, welche Leistungen im Rahmen des Webdesignervertrages überhaupt geschuldet sind. Insoweit sollte regelmäßig im Rahmen eines sogenannten Pflichtenheftes bspw. angegeben werden, welche Anzahl von einzeln programmierten Seiten der Webdesigner schuldet. Darüber hinaus sollten Regelungen über exemplarisch folgende Punkte getroffen werden:

  • Übernahme von Texten
  • Übernahme von Dokumenten
  • Spezielle Techniken zur Kommunikation, wie bspw. Kontaktformular
  • Weitere Funktionsinhalte der Webseite
  • Einbindung von Videos oder anderen Streams
  • Art der Programmierung sowie bspw. Darstellungsweise für mobile Endgeräte

Wichtig in diesem Zusammenhang ist es stets, dass das Pflichtenheft ausdrücklich zum Vertragsbestandteil gemacht wird. Im Falle von außergerichtlichen oder gerichtlichen Streitigkeiten kann sodann für den geschuldeten Leistungskatalog als Abgleich auch immer auf dieses Pflichtenheft zurückgegriffen werden.

2. Nutzungsrechte und Bearbeitungsrecht

Eine besondere Bedeutung kommt auch der Einräumung der Nutzungsrechte sowie der Bearbeitungsrechte der Webseite zu. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, ob der Vertrag aus Auftraggebersicht, d.h. der Kundensicht, formuliert wird, oder aus Auftragnehmersicht, mithin der Sicht des Webdesigners. Der Auftraggeber hat regelmäßig ein hohes Interesse daran, dass ihm so viele Nutzungsrechte wie möglich an der Seite eingeräumt werden. Hierbei kommt es auf die genaue Formulierung an. Vor dem Hintergrund der sogenannten Zweckübertragungstheorie würde bspw. eine Formulierung dahingehend, wenn es heißt:

„Dem Kunden werden alle ausschließlichen räumlich und zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechte an der Nutzung der Webseite eingeräumt“ dem Kunden bspw. nur die Möglichkeit geben, die Webseite ins Internet zu stellen. In diesem Fall wäre es ihm bspw. nicht gestattet, die Webseite zu bearbeiten oder etwaige Grafiken der Webseite für weitere Druckschriften, wie bspw. Briefpapier, zu verwenden. Es kommt daher auf eine spezialisierte Beratung in diesem Bereich an, um sowohl auf Kunden- als auch auf Webdesignerseite Unstimmigkeiten im Streitfalle zu verhindern.

3. Changemanagement/Änderungen oder Ergänzungen

Regelmäßig kommt es auch zu Streitigkeiten, wenn der Kunde bestimmte Änderungen des Projekts oder Ergänzungen wünscht. Auch für diesen Fall sollten bereits im Webdesignervertrag entsprechende Regelungen hinterlegt sein, die einerseits die für diesen Fall sodann entstehende Vergütung berücksichtigen sowie für den Webdesigner bspw. auch die Möglichkeit geschaffen wird, diese Leistungsergänzungen für bestimmte Fälle abzulehnen.

Des Weiteren kommen Regelungen zum Haftungsausschluss bei Rechtsmängeln, Regelungen zur Abnahme der Webseite sowie auch zur Freigabe von einzelnen Projektphasen erhebliche Bedeutungen zu.

Wie können wir Ihnen helfen?

Wir prüfen und erstellen für Sie bundesweit Webdesignerverträge, unabhängig davon, ob Sie Auftragnehmer oder Auftraggeber sind. Aufgrund unserer Spezialisierung ist es uns insbesondere möglich, für Sie günstige Vertragsregelungen zu entwerfen und Ihnen diese vorzuschlagen. Insbesondere spielt auch das Urheber- und Medienrecht eine entscheidende Rolle bei der Abfassung und Prüfung von Webdesignerverträgen. Da wir auch in diesem Bereich hoch spezialisiert sind – Herr Rechtsanwalt Heidicker ist u.a. Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht – sind Sie bei der Vertragsgestaltung in diesem Bereich bei uns an der richtigen Adresse.

Sollten Sie Beratungsbedarf haben, stehen wir Ihnen bundesweit zur Verfügung. Wir erstellen und prüfen entsprechende Verträge entweder im Rahmen eines zuvor vereinbarten Pauschalhonorars oder im Rahmen einer Stundenvereinbarung. Kostentransparenz ist uns sehr wichtig.

Sollte bei Ihnen Beratungs- und/oder Vertretungsbedarf bestehen, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe gerne zur Verfügung. Eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles ist für uns selbstverständlich.

Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch, per Fax oder auch per Email.

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