Oops, wer hat das Formular gegessen?

Vorgehen gegen Google wegen persönlichkeitsrechtsverletzender Suchergebnisse und Links

Immer häufiger kommt es dazu, dass sowohl Privatleute als auch Unternehmen persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte im Internet über sich oder ihr Unternehmen vorfinden. Die betroffenen Personen oder Unternehmen stoßen zumeist dann auf diese Internetseiten, wenn der Unternehmensname oder der Privatname über die Suchmaschine Google eingegeben wird.

Soweit es sich hierbei um rechtswidrige Inhalte im Sinne einer Persönlichkeitsrechtsverletzung oder bspw. in Form des Eingriffs in den eingerichteten und ausgebübten Gewerbebetrieb handelt, stellt sich regelmäßig die Frage, wie hiergegen vorgegangen werden kann.

Zu unterscheiden sind hierbei stets zwei Konstellationen bzw. zwei Anspruchsgegner. Handelt es sich um einen rechtswidrigen Inhalt, der bspw. auf Grundlage des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes, des Wettbewerbsrechtes oder auch aufgrund der Verletzung des Rechtes am eigenen Bild rechtswidrig ist, kommt regelmäßig zuerst der jeweilige Seitenbetreiber als Anspruchsgegner in Betracht. Nicht selten – und in unserer Praxis immer häufiger – kommt es jedoch dazu, dass die Seiten, welche die Inhalte veröffentlichen oder bereithalten, kein Impressum vorweisen, die Seitenbetreiber im Ausland sitzen oder auch unter Umständen ein direkter Anspruch gegen den Seitenbetreiber nicht besteht. Ist dies nicht der Fall, kann selbstredend mit der direkten Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Seitenbetreiber selbst, grundsätzlich auch im Wege des Eilrechtsschutzes direkt und rechtssichert vorgegangen werden.

Kann man jedoch dem Seitenbetreiber selbst nicht habhaft werden, was häufig der Fall ist, so stellt sich regelmäßig die rechtliche Frage, ob ein Vorgehen gegen den Suchmaschinenbetreiber, bspw. Google möglich erscheint. Insoweit sollte erwogen werden, den Suchmaschinenbetreiber auf Entfernung der Suchergebnisse und Links in Anspruch zu nehmen.

Hierbei ist zunächst zu unterscheiden zwischen der Konstellation von tatsächlich vorliegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen, d.h. dem rechtswidrigen Vorhalten von Inhalten, sowie auch dem Vorhalten von grundsätzlich rechtmäßigen Inhalten, die unter bestimmten Umständen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ebenfalls einem Löschungsanspruch unterliegen können.

Tatsächlich rechtswidrige Suchergebnisse

Handelt es sich um tatsächlich rechtswidrige Suchergebnisse, stellt sich die Rechtslage wie folgt dar:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sowie des Europäischen Gerichtshofes sind Suchmaschinenbetreiber wie Google grundsätzlich erst einmal nicht dazu verpflichtet, ihre verlinkten Inhalte auf rechtswidrige oder persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte zu durchsuchen. Dies bedeutet, dass per se zunächst gegen den Suchmaschinenbetreiber ein Unterlassungsanspruch und/oder Löschungsanspruch nicht besteht. Dies dürfte auch insoweit interessengerecht sein, als dass auch von einem Suchmaschinenbetreiber nicht verlangt werden kann, auf jeder der von ihm verlinkten Seite diese auf rechtswidrige Inhalte zu untersuchen. Faktisch kann dies einem Suchmaschinenbetreiber auch nicht möglich sein, da diesem regelmäßig die Kenntnis davon fehlen wird, ob es sich bspw. bei vorgehaltenen Inhalten um unwahre Tatsachen handelt, die grundsätzlich einen entsprechenden Unterlassungsanspruch für den Betroffenen begründen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung sieht für diese Fälle ein sogenanntes zweistufiges System vor. Zunächst muss der Suchmaschinenbetreiber auf den entsprechenden Umstand hingewiesen werden. Dies bedeutet faktisch, dass sich der Betroffene an Google wendet, die rechtswidrigkeitsbegründenden Tatsachen nennt und die entsprechende Entfernung verlangt. Kommt es sodann nicht zu einer Reaktion durch den Suchmaschinenbetreiber oder wird das Begehren zurückgewiesen, kann hier konkret sodann gegen den Suchmaschinenbetreiber mit der Geltendmachung von Löschungs- und Unterlassungsansprüchen, mithin im Wege einer Abmahnung, vorgegangen werden.

Sollten Sie die Löschung von entsprechenden Suchmaschineneinträgen für Sie persönlich oder für Ihr Unternehmen wünschen, stehen wir Ihnen als Fachanwaltskanzlei für Urheber- und Medienrecht sowie für gewerblichen Rechtsschutz selbstverständlich umgehend und sofort zur Verfügung.

Exemplarisch sei für eine der oben genannten Fälle das sogenannte „Auto-Complete-Funktion“-Urteil des Bundesgerichtshofes genannt. Hierbei hatte der BGH entschieden, dass bei der Eingabe von Wortkombinationen in der Internetsuchmaschine Google, die sodann im Rahmen einer automatischen Vervollständigung zu einer unwahren Tatsachenaussage führen, diese konkrete „Auto-Complete-Funktion“ löschen muss (BGH, Urteil vom 14.05.2013, Az: VI ZR 269/12).

Ein ähnlicher Fall wurde in den Medien bekannt, als bei der Eingabe des Namens der Gattin eines ehemaligen Bundespräsidenten Inhalte angezeigt wurden, die eindeutig diffamierenden Charakter hatten.

Besteht auch ein Recht auf Löschung, wenn die angezeigten Inhalte wahre Tatsachen enthalten, d.h. nicht rechtswidrig sind?

Diese Frage hat der Europäische Gerichtshof in einer wegweisenden Entscheidung beantwortet (Urteil des EuGH vom 13.05.2014, Az: 10-131/12). In diesem Urteil hatte der Europäische Gerichtshof unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen das sogenannte „Recht auf Vergessen werden“ rechtlich verankert. Hierbei bezog sich das Urteil ausdrücklich auf Links und Verweise in Suchmaschinen. Danach kann in Einzelfällen ein Anspruch auf Löschung von personenbezogenen Daten bestehen, wenn diese Informationen über die Person oder das Unternehmen veraltet sind und an dieser Veröffentlichung kein öffentliches Interesse mehr besteht. Voraussetzung hierfür ist daher eine vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem Recht der Informationsfreiheit, sowie dem Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung.

Zu betonen ist, dass hierbei auch grundsätzlich  wahre Tatsachen über eine Person, an deren Veröffentlichung jedoch aufgrund von Zeitablaufes kein öffentliches Interesse mehr besteht, einem Löschungsanspruch unterliegen können. Hierbei muss jedoch für die Frage des Bestehens des Anspruches immer eine Einzelfallprüfung, am besten durch einen spezialisierten  Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht erfolgen.

Sollten Sie Betroffener eines solchen Links, bzw. solcher Suchergebnisse im Internet sein, wenden Sie sich gerne im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung an unsere Kanzlei. Insoweit freuen wir uns auf Ihren Anruf, Ihre Email oder Ihre Faxanfrage. Das Erstgespräch ist hierbei für Sie kostenlos. Herr Rechtsanwalt Heidicker ist auf diesen Bereich als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht spezialisiert und wird Ihnen rechtssicher und schnell in Ihrem Fall weiterhelfen können.  

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