Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnung wegen Filesharing bzw. illegalen Musikdownload erhalten?

Die anwaltliche Beratungspraxis zeigt immer wieder, dass der Schreck bei den Adressaten einer Abmahnung nebst strafbewehrter Unterlassungserklärung wegen Filesharings sehr groß ist, wenn diese in den Briefkasten flattert. Dies hängt naturgemäß damit zusammen, dass die geforderten Summen, welche sich in einfach gelagerten Fällen bei einer auch nur möglichen vorgeworfenen geringen Anzahl von Verstößen, durchaus im vierstelligen Bereich bewegen können. Ein anderer Grund für die Verunsicherung sind die in den meisten Fällen sehr kurz gehaltenen Fristen, so dass in der Regel keine lange Zeit des Abwartens möglich ist.

Abgemahnte sind bei Erhalt einer Abmahnung verunsichert

Die tägliche Beratungspraxis zeigt, dass Mandanten insbesondere im Hinblick auf die weitere Vorgehensweise verunsichert sind.  Ein grundsätzlicher Rat, der in nahezu allen Fällen gilt, ist, dass die denkbare schlechteste Alternative die reine Untätigkeit ist. Reagiert man auf eine Abmahnung überhaupt nicht, drohen teure einstweilige Verfügungen, durch die der Abgemahnte gerichtlich zur Unterlassung verpflichtet wird.

Die beste, und bei einer seriösen Beratung auch günstigere Alternative, ist die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes, der sowohl Abmahnung als auch die strafbewehrte Unterlassungserklärung sorgfältig prüfen wird. In Fällen des Filesharings ist grundsätzlich anzuraten, dass die beigefügten Unterlassungserklärungen in modifizierter Form abgegeben werden sollten. Dies hängt damit zusammen, dass die in der Branche bekannten Abmahnkanzleien, die vorformulierten Unterlassungserklärungen so verfassen, dass de facto Schuldanerkenntnisse abgegeben werden, welche für die Ausräumung der Wiederholungsgefahr, und damit für die Verhinderung einer einstweiligen Verfügung, nicht abgegeben werden müssen. Häufig befindet sich nämlich neben der Verpflichtung zur Unterlassung etwa folgende Formulierung:

Der Unterlassungsschuldner verpflichtet sich, die dem Unterlassungsgläubiger im Zusammenhang mit der am (.....) begangenen Rechtsverletzung am näher bezeichneten Werk entstandenen Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche durch Zahlung eines Pauschalbetrages in Höhe der Summe XYZ abzugelten

Solche Schuldanerkenntnisse müssen und sollten nicht abgegeben werden. Der Abgemahnte muss sich darüber im Klaren sein, dass es sich bei der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung um nichts anderes als den Abschluss eines Vertrages handelt, an den der Abgemahnte grundsätzlich 30 Jahre gebunden sein kann.

Die Formulierung der Verpflichtung zur künftigen Unterlassung bedarf juristische Feinheiten

Auch das alleinige Streichen solcher Formulierungen genügt im Regelfall nicht. Denn auch bei der Formulierung der Verpflichtung zur Unterlassung müssen unbedingt  juristische Feinheiten beachtet werden, so dass es sich in der Regel nicht empfiehlt, diese selber zu modifizieren. Insbesondere sollte mit der Mandantschaft geklärt werden, ob neben dem abgemahnten Verstoß noch möglicherweise weitere Verstöße begangen wurden. In diesem Fall ist es nämlich ratsam, die Unterlassungsverpflichtung entsprechend so zu formulieren, dass diese Verstöße nicht nochmals abmahnfähig sind, um zumindest im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch mögliche weitere Kosten einzusparen. Jedoch muss eine solche Vorgehensweise im Einzelfall genau geprüft und abgewogen werden, da diese Vorgehensweise den Abgemahnten nicht davor schützt, wegen weiterer Verstöße Schadensersatz leisten zu müssen.

In den meisten Fällen stehen mehrere Verteidigungsmöglichkeiten gegen die Abmahnung bzw. gegen die geltend gemachten Kosten  zur Verfügung. Hierbei sollte vorderstes Ziel sein, die geltend gemachten Ansprüche im Sinne des Abgemahnten herunterzuhandeln. Selbstverständlich sind auch Fälle denkbar, in denen eine Haftung ganz ausscheidet. Die Erfahrung zeigt, dass im Hinblick auf die geltend gemachten Schadensersatzansprüchen in der Regel keine gerichtlichen Verfahren eingeleitet werden. Dies gilt allerdings zur Klarstellung nicht für die gerichtliche Durchsetzung der Unterlassungsansprüche.

Grundsätzlich sind bei Erhalt einer Abmahnung zunächst folgende Punkte zu beachten

  1. Notieren Sie sich die in der Abmahnung gesetzten Fristen!
  2. Nehmen Sie keinen telefonischen oder persönlich Kontakt zu dem Abmahnanwalt auf!
  3. Holen Sie rechtlichen Rat ein, bleiben Sie nicht untätig!
  4. Unterzeichnen Sie nicht die der Abmahnung anliegende Unterlassungserklärung und zahlen Sie ohne Überprüfung keinerlei Beträge!
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