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Filesharing: Störerhaftung bald Vergangenheit?!?

Die Parteien der Koalitionsregierung Union und SPD haben sich offenbar auf eine Privilegierung der Störerhaftung für Hotspot- Anbieter von WLAN- Netzen geeinigt. Die sich nunmehr abzeichnende Aktivität der Regierung resultiert wohl aus der Stellungnahme des Generalanwaltes Maciej Szpunar in dem EuGH- Verfahren C-484/14. Dieser hatte mitgeteilt, dass er die bisherige Störerhaftung des deutschen Rechtes für nicht zulässig. Nach seiner Einschätzung haften Geschäfte, Bars oder Hotels mit ungesichertem WLAN-Netz nicht für Urheberrechtsverletzungen Dritter.

Während im letzten Gesetzesentwurf noch die Rede von Zugangsverschlüsselungen und Vorschaltseiten war, scheinen derartige Sicherungspflichten vom Tisch zu sein.

Festzuhalten bleibt, dass der neue Gesetzesentwurf noch nicht vorliegt und es somit abzuwarten bleibt, ob wirklich keine Sicherungspflicht eingebaut wird.

Ebenso halten wir es für verfrüht davon zu sprechen, dass auch das Abmahnwesen im Bereich des Filesharing damit bald der Vergangenheit angehört. Letztlich betrifft die Privilegierung nur die Anbieter von offenen frei verfügbaren WLAN- Netzen. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzesentwurf hiervon den privaten Internetanschlussinhaber ausdrücklich ausnehmen wird. Demnach werden private Anschlussinhaber bei ermittelten Urheberechtsverletzungen von Grunde her weiterhin als Störer in Anspruch genommen werden können.

Im Zusammenhang mit der Störerhaftung ist auch die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12.05.2016 I ZR 48/15 zu erwähnen. Der BGH hat klargestellt, dass seitens des Anschlussinhabers eine Belehrung ohne konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung des Internetanschlusses durch Dritte nicht zumutbar ist.

Diese Entscheidung des BGH ist aus unserer Sicht nur konsequent. Ohne Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung kann sachgerecht vom Anschlussinhaber keine ausdrückliche Belehrungspflicht verlangt werden.

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