Oops, wer hat das Formular gegessen?

Welche Kosten entstehen bei einem Filesharing-Mandat?

Für die Übernahme der Rechtsverteidigung gegen die urheberrechtliche Abmahnung vereinbaren wir mit unseren Mandanten eine faire Pauschale im Rahmen einer sog. Vergütungsvereinbarung für die komplette außergerichtliche Vertretung. So ist sichergestellt, dass die Kosten für die anwaltliche Inanspruchnahme bereits bei der Beauftragung dem Mandanten bekannt sind. Kostentransparenz ist uns wichtig!

So ist unser erklärtes und regelmäßig erreichtes Ziel neben der zu schaffenden Rechtssicherheit für Sie, dass unser Pauschalhonorar und ein möglicherweise zu zahlender Vergleichsbetrag an die Abmahnkanzlei - sollte dieser nicht gänzlich verhindert werden können - unter den Kosten liegen, die in der Abmahnung von Ihnen durch die Gegenseite gefordert werden.

Unsere Leistungen im Rahmen eines Filesharing-Mandat umfassen für Sie

  • Alle nötigen persönlichen oder telefonischen Beratungsgespräche
  • Außergerichtliche Verteidigungsschreiben zur Reduzierung oder Abwehr der in der Abmahnung geltend gemachten Beträge
  • Die Abfassung der auf den Einzelfall modifizierten, also abgeänderten Unterlassungserklärung
  • Schriftliche Vergleichsverhandlungen und Telefonate mit dem Gegner
  • Ständige aktuelle Informationsübermittlung über den Stand Ihres Falles per E-Mail, klassischem Brief, Telefon oder Fax je nach Wunsch

Möglichkeit der Inanspruchnahme von Beratungshilfe

Sollten Sie über ein geringes Einkommen verfügen oder Sozialleistungen empfangen, besteht die Möglichkeit die Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme über die sog. Beratungshilfe abzurechnen. Hierbei kann in geeigneten Fällen nach dem Beratungshilfegesetz abgerechnet werden. Die Beratungshilfe dient der  außergerichtlichen Rechtsverteidigung für Bedürftige. Sie ähnelt in Ihren Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe, die von der Begrifflichkeit bekannter sein dürfte, und der gerichtlichen Rechtsverteidigung dient.

Beratungshilfe kann einerseits mithilfe eines sog. Beratungshilfescheins abgerechnet werden, den der Ratsuchende bei dem Amtsgericht seines Wohnortes beantragen kann.

Ferner besteht zurzeit (noch) die Möglichkeit, dass der Rechtsanwalt einen sog. nachträglichen Antrag auf Beratungshilfe beim zuständigen Amtsgericht stellt.

In unserer Kanzlei sind Beratungshilfemandate genauso Willkommen wie andere. 

Wenn Sie diesbezüglich Fragen haben, rufen Sie uns unverbindlich an! Wir beraten sofort!
In Notfällen auch unter der Notfallnummer:  0177 32 67 206

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