Oops, wer hat das Formular gegessen?

Datenschutzgrundverordnung: Sind Abmahnungen ab Geltung der DSGVO zu erwarten?

Die ab dem 25.05.2018 geltende Datenschutzgrundverordnung wirft ihre Schatten voraus. Neben den gesetzgeberischen Vorgaben, die Unternehmen, unabhängig, ob klassische Offlineunternehmen oder Onlinehändler unternehmensintern umsetzen müssen, spielen für Onlinehändler vor allen Dingen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Art. 12, 13 DSGVO eine große Rolle.

Insbesondere das Vorhalten einer nach der DSGVO ausreichenden Datenschutzerklärung wird ab dem 25.05.2018 vermehrt zum Thema juristischer Auseinandersetzungen werden. Einerseits besteht die Gefahr von behördlicher Seite. Insoweit ist durchaus bekannt, dass ab dem 25.05.2018 damit zu rechnen ist, dass die Datenschutzbehörden vermehrt und gleichzeitig verschärft die Einhaltung dieser Bestimmungen überprüfen werden. Die Sanktionen bei Nichteinhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen sind enorm. Hierbei sieht das Gesetz Geldstrafen in Höhe von bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes vor. Das Besondere besteht im Übrigen auch darin, dass die Datenschutzbehörden dazu verpflichtet sind, entsprechende Sanktionen auszusprechen. Es gilt daher kein Ermessen.

Jedoch droht keinesfalls nur die Gefahr einer behördlichen Inanspruchnahme. Auch wird ab dem 25.05.2018 die Gefahr von Abmahnungen wegen des Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen steigen. Wir sind ganz sicher, dass Konkurrenten sowie auch Wettbewerbsverbände die Nichteinhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zum Anlass nehmen werden, Abmahnungen gegen Konkurrenten, insbesondere Onlinehändler, auszusprechen. Wenngleich die Frage nach der Marktrelevanz, welche elementare Voraussetzung für den Ausspruch einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ist, in der Vergangenheit durchaus strittig beurteilt wurde, wird es so sein, dass insbesondere bei der Nichteinhaltung von datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Form des Vorhaltens einer Datenschutzerklärung Abmahnungen ausgesprochen werden können. Bei den Informationspflichten der Artikel 12, 13 DSGVO handelt es sich nach unserer festen Auffassung um Marktverhaltensregelungen. Damit geht einher, dass auch bereits in der näheren Vergangenheit die Nichteinhaltung von Bestimmungen nach dem alten Datenschutzrecht mehr und mehr zum Gegenstand von Abmahnungen gemacht wurde. Auch liegen unserer Kanzlei bereits Gerichtsentscheidungen aus Bochum und Köln vor, die diese Auffassung bestätigen. Personenbezogene Daten haben unzweifelhaft einen wirtschaftlichen Wert. Insoweit sind sie auch als Marktverhaltensregelungen anzusehen und weisen daher eine entsprechende Wettbewerbsrelevanz aus.

Kurzum: Die Anzahl von Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen wird nach unserer sicheren Überzeugung nach dem 25.05.2018 rapide ansteigen.

Wie kann ich Abmahnungen wegen Datenschutzrechtsverstößen verhindern?

Seien Sie gewappnet! Das Vorhalten einer ausreichenden und auf Sie zugeschnittenen Datenschutzerklärung wird für Sie als Onlinehändler bestens geeignet sein, Abmahnungen zu verhindern. Zwar gibt es im Internet zahlreiche Generatoren, die durch die Eingabe einiger Daten Ihnen eine angeblich für Sie angepasste Datenschutzerklärung generieren. Jedoch haben wir bei der Einarbeitung in die Datenschutzgrundverordnung sowie auch im Rahmen der Vorbereitung der von uns für unsere Mandanten individuell zur Verfügung gestellten Datenschutzerklärung erkannt, dass diese in den meisten Fällen keinesfalls ausreichend ist. Vielfach besteht auch das Problem, dass zu viele Angaben in den generierten Datenschutzerklärungen vorgehalten werden. Auch dies kann nach unserem Dafürhalten durchaus eine Irreführung darstellen, wenn bspw. darauf hingewiesen wird, dass ein bestimmter Zahlungsdienst angeboten wird, obwohl dies möglicherweise bei dem entsprechenden Onlinehändler gar nicht der Fall ist.

Unser AGB-Update

Wir bieten bereits seit Jahren ein sehr umfassendes AGB-Update für unsere Mandanten an. Hierin enthalten sind natürlich auch die Abfassung und der Entwurf einer für Sie individuell zugeschnittenen Datenschutzerklärung, welche geeignet ist, Abmahnungen wegen Datenschutzfehlern zu verhindern. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass aufgrund des neuen Gesetzes sich auch die Rechtsprechung in diesem Bereich fortentwickeln wird, sodass möglicherweise auch in der Zukunft immer wieder Anpassungen an den Datenschutzerklärungen nötig sein werden. Unser oberstes Ziel ist Ihr sicherer Onlinehandel. Auf unserer Homepage unter dem Menüpunkt AGB sehen Sie den Leistungsumfang des von uns angebotenen AGB-Updates.

Sollten Sie diesen Artikel möglicherweise nach dem 25.05.2018 lesen und bereits eine Abmahnung wegen Datenschutzfehlern erhalten haben, stehen wir Ihnen natürlich bundesweit mit unserem Rat und unserem Expertenwissen als Fachanwaltskanzlei für eine Vertretung und/oder Beratung zur Verfügung.

Rufen Sie uns an, wir freuen uns auf jeden Fall auf Ihre Kontaktaufnahme!

Wir benutzen Cookies, Schriften und Videos

Auf unserer Website kommen verschiedene Cookies zum Einsatz. Technische, funktionale und solche zur Analyse. Sie können unsere Seite grundsätzlich auch ohne das Nutzen von Cookies zur Matomo Webanalyse nutzen. Auch bindet unsere Website Schriften und Videos von externen Quellen wie Adobe oder YouTube ein. Hinsichtlich des Datenschutzes erhalten Sie weitere Informationen zur Datenerhebung und -weiterleitung in unserer Datenschutzerklärung.

Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.