Oops, wer hat das Formular gegessen?

Aktuelle Abmahnung Louis Vuitton durch CBH Rechtsanwälte wegen Live-Shopping auf Facebook

Aktuell liegt uns erneut eine Abmahnung zur Bearbeitung vor, welche durch die Louis Vuitton Malletier über ihre Rechtsanwälte CBH Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner ausgesprochen wurde. Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf einer Markenrechtsverletzung an den bekannten Kennzeichen der Firma Louis Vuitton.

Unserer Partei wird im Rahmen des Abmahnschreibens vorgeworfen, über Facebook, und zwar dort im Rahmen eines sogenannten Live-Shopping-Events, Produkte wie Geldbörsen, Schals, Handtaschen etc. angeboten zu haben, die verschiedenen Kennzeichen des Unternehmens Louis Vuitton getragen haben, ohne dass es sich hierbei um Originale gehandelt haben soll.

Das Besondere an dieser Abmahnung besteht darin, dass hieraus erkennbar wird, dass die Firma Louis Vuitton Malletier sich nicht auf die klassischen Angebotsportale wie eBay, eBay-Kleinanzeigen, Onlineshops oder auch lokale Geschäfte beschränkt, sondern auch Plattformen und Arten von Angeboten im Blick hat, die als recht „neu“ zu bewerten sind.

Von unserer Mandantschaft wird die Abgabe einer umfangreichen strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Daneben verlangt der Rechteinhaber von unserer Mandantschaft auch die Erteilung einer umfangreichen Auskunft dahingehend, von wo die Produkte stammen, wie hoch die mit den Produkten generierten Umsätzen waren und welchen Gewinn der in Anspruch genommene letztendlich mit den Produkten erzielt hat.

Wie ist mit der Abmahnung umzugehen?

Zunächst ist zu prüfen, inwieweit der Abmahnvorwurf in der Sache zutrifft. Hierbei wird zu klären sein, ob tatsächlich ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt, eine markenmäßige Verwendung gegeben ist oder es sich nicht tatsächlich auch um Original handelt. Im Regelfall werden seitens des Rechteinhabers Testkäufe veranlasst, die sodann im Nachgang die Prüfung der Echtheit der entsprechenden Produkte zum Gegenstand haben.

Der in dieser Sache zugrunde gelegte Gegenstandswert beträgt ausweislich des uns vorliegenden Abmahnschreibens 250.000,00 €. Neben der Auskunft werden auch bereits vom Grundsatz her Schadenersatzansprüche geltend gemacht, die im Regelfall durch die Kanzlei CBH auch außergerichtlich sowie gerichtlich weiterverfolgt werden.

Entscheidend und wichtig ist, dass es in Angelegenheiten dieser Art im Regelfall nicht zu einem gerichtlichen Verfahren kommt. Das Kostenrisiko bei einem Gegenstandswert von 250.000,00 € bewegt sich alleine in der ersten Instanz im fünfstelligen Bereich. Dies gilt es natürlich zu vermeiden.

Warum ist unsere Kanzlei für Sie der richtige Ansprechpartner?

Wir sind auf das Markenrecht hoch spezialisiert und vertreten sowohl bundesweit als auch international Mandanten, die mit Abmahnungen dieser Art konfrontiert sind. Wir haben insbesondere eine erhebliche Erfahrung mit Abmahnungen gegen die Firma Louis Vuitton Malletier, da wir bereits zahlreiche Mandanten, unabhängig davon, ob es sich um Unternehmer, Onlinehändler oder auch Privatpersonen handelt, vertreten haben. Wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung an. Rufen Sie uns hierzu unter 02307 17062 an oder senden uns vorab gerne Ihr Abmahnschreiben unter  ra@kanzlei-heidicker.de zu.

Ein Video von Herrn Rechtsanwalt Heidicker zum Thema Markenabmahnung

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme und sind uns ganz sicher, dass wir Ihnen in Ihrem Fall ebenfalls weiterhelfen können.

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