Oops, wer hat das Formular gegessen?

Markenrechtliche Abmahnung der Volkswagen AG wegen Logoverwendung auf Handyhüllen

Uns liegt erneut eine aktuelle markenrechtliche Abmahnung der Volkswagen AG vor. Im Rahmen der uns vorliegenden Abmahnung wird unserer Mandantschaft vorgeworfen, dass diese einerseits die Bezeichnung „Volkswagen“ zur Bewerbung der Angebote verwendet habe sowie andererseits solche Handyhüllen angeboten habe, welche das bekannte VW-Zeichen aufzeigen.

Der Gegenstandswert in dieser Angelegenheit beträgt 250.000,00 €, sodass reine Anwaltskosten in Höhe von 3.247,90 € gefordert werden.

Des Weiteren werden gegenüber unserer Mandantschaft umfangreiche Auskunftsansprüche geltend gemacht. Insofern wird verlangt, dass unsere Partei Auskunft erteilt über die Anzahl der von ihr erworbenen Handyhüllen, Name und Anschrift der Vorlieferanten, Anzahl der verkauften Handyhüllen mit den entsprechenden Marken sowie Name und Anschrift sämtlicher gewerblicher Abnehmer. Dies gilt vor dem Hintergrund, als dass die Gegenseite zusätzlich einen entsprechenden Schadenersatz von unserer Partei fordert.

Die dem Abmahnschreiben beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung ist umfangreich dahingehend gestaltet, als dass diese eine feste Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung vorsieht.

In Fällen dieser Art ist es stets von entscheidender Bedeutung zu prüfen, inwieweit der markenrechtliche Verstoß vorliegt. Wir erleben es immer wieder, dass hier vorschnell angenommen wird, dass tatsächlich eine Verletzung vorliegt. Hierbei gibt es verschiedene Aspekte, die zu überprüfen sind. Einerseits zählt hierzu die sogenannte markenmäßige Verwendung sowie häufig auch der Umstand, dass es in geeigneten Fällen durchaus fraglich sein kann, ob der Abgemahnte überhaupt im geschäftlichen Verkehr handelt.

Im Falle des Erhaltes einer solchen Abmahnung regen wir unbedingt fachanwaltliche Inanspruchnahme an, da das Kostenrisiko einer solchen Abmahnung enorm ist. Uns ist aus anderen Fällen auch durchaus bekannt, dass die Kanzlei Lubberger Lehment in Fällen dieser Art bei falscher Reaktion respektive ausbleibender Reaktion durchaus Klagen erhebt. Das Kostenrisiko einer solchen Klage würde für zwei Instanzen bei ca. 50.000,00 € liegen.

Dies gilt es zu vermeiden. Sollten auch Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Lassen Sie uns die Abmahnung gerne unverbindlich an  ra@kanzlei-heidicker.de zukommen oder rufen uns gleich an. Im Falle der Zusendung melden wir uns im Regelfall noch am gleichen Tage zurück.

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

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