Oops, wer hat das Formular gegessen?

Kanzlei Absenger Rechtsanwälte: Schadensersatzforderung 1000,00 € und zusätzliche Anwaltskosten wegen Newsletter

Uns liegt ein interessantes Schreiben der Absenger Rechtsanwälte aus Wuppertal vor, in dem diese vorgeben, einen Herrn zu vertreten, der bei unserer Mandantschaft, einem Unternehmen, Schadensersatzansprüche wegen nicht erteilter Auskunft gem. Art. 15 DSGVO geltend macht. Neben der Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 1.000,00 € werden von unserer Partei Anwaltskosten auf Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 6.000,00 € sowie dem Ansatz einer 1,5 Geschäftsgebühr, mithin 719,95 € brutto gefordert.

Der von den Absenger Rechtsanwälten vertretene Herr hatte sich ausweislich des Abmahnschreibens bei einem von unserer Mandantschaft angebotenen Newsletter-Versand angemeldet. In dem Anschreiben an unsere Partei wird nunmehr vorgegeben, dass sich im Nachgang zu dieser Anmeldung der Herr sich im Wege des Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO an unsere Mandantschaft gewandt habe, um mitgeteilt zu bekommen, welche Daten auf Seiten unserer Partei erfasst worden sind. Insoweit sei der Unternehmer gem. Art. 15 DSGVO unter anderem dazu verpflichtet, Auskunft über die geplante Dauer der Speicherung der Daten der Person, falls dies noch nicht absehbar sei, die Kriterien für die Festlegung der Speicherungsdauer zu erteilen. Ferner seien weitere Auskünfte im Hinblick auf die persönlichen Daten grundsätzlich zu erteilen.

Insoweit wird im Rahmen des Schreibens dargestellt, dass diese Aufforderung an unsere Partei ergangen sei. Eine Antwort habe die von den Absenger Rechtsanwälte vertretene Mandantschaft nicht erhalten.

Hierin sei nunmehr ein Datenschutzverstoß zu sehen, der die vertretene gegnerische Partei dazu berechtige, gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO eine immaterielle Geldentschädigung zu verlangen. Diese Geldentschädigung wird durch die Gegenseite mit einem Betrag in Höhe von 1.000,00 € bemessen. Das Schreiben enthält insofern weitere Ausführungen, warum es sich bei diesem Verstoß vermeintlich um ein erheblichen Datenschutzverstoß handle und welche Gerichte solche Verstöße dem Grunde und der Höhe nach grundsätzlich akzeptiert hätten.

Sodann werden auch Kosten der Rechtsverfolgung geltend gemacht. Hierbei beruft sich de Gegenseite auf die Vorschriften über den Verzug. Da der Adressat des Schreibens nicht fristgerecht geantwortet habe, läge Verzug vor, sodass unter Zugrundelegung des Gegenstandswertes in Höhe von 6.000,00 € weitere Kosten in Höhe von 719,95 € geschuldet sein.

Was ist von diesem Schreiben zu halten?

Wir haben erhebliche Zweifel, inwieweit ein tatsächlicher Datenschutzverstoß gegeben ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund als das es bereits weitere Betroffene solcher Schreiben zu geben scheint, die ebenfalls mit gleichartigen Schreiben konfrontiert worden sind. Der Mandant der Absenger Rechtsanwälte ist hierbei immer der gleiche Herr. Es erscheint schon sehr verwunderlich, dass dieser sich bei zahlreichen Newsletter-Versandmöglichkeiten anmeldet und im Nachgang sodann sich unmittelbar auf seine Auskunftsrechte nach Art. 15 DSGVO beruft.

Unabhängig von der Farge eines Vorliegens eines Datenschutzverstoßes, ist auch der geforderte Schadensersatz gem. Art. 82 DSGVO überhöht respektive nicht gegeben. Fraglich ist ferner auch, inwieweit die Gegenseite für einen solches Schreiben überhaupt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung erstattet verlangen kann. Hier wäre beispielsweise zunächst Voraussetzung, dass überhaupt ein Fall des Verzuges vorliegt.

Hilfe Schadensersatz durch uns?

Dennoch sollte im Rahmen der Beratung erwogen werden, inwieweit hier rein vorsorglich dennoch eine vollständige Auskunft erteilt wird, um zumindest den vermeintlichen Auskunftsanspruch zu erfüllen. Wir raten insofern an, dass Sie sich im Falle des Erhaltes eines solchen Schreiben an einen Fachanwalt für IT-recht wenden, der mit dem Datenschutzrecht aufgrund seiner Zusatzausbildung vollumfänglich vertraut ist. Sollten auch Sie ein solches Schreiben erhalten haben, lassen Sie uns dieses gern für eine unverbindliche kostenlose Ersteinschätzung unter ra@kanzlei-heidicker.de zukommen. Gern rufen Sie uns auch unter der Rufnummer 02307/17062 an.

Wir werden mit Ihnen eine entsprechende mögliche Verteidigungsstrategie besprechen und sind uns in dieser Sache ganz sicher, dass wir Ihnen gut weiterhelfen können.

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