Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnung Verband Sozialer Wettbewerb: Wegen irreführender Werbung zur „Kryolipolyse“ Behandlung

Uns wurde eine aktuelle Abmahnung des Verbandes Sozialer Wettbewerb e. V. vom 17.05.2021 vorgelegt. Bei dem Verband Sozialer Wettbewerb e. V. handelt es sich um einen bereits seit Jahrzenten eingetragenen Wettbewerbsverein, der im Auftrag seiner Mitglieder Wettbewerbsverstöße konsequent verfolgt.

Wir haben bereits in der Vergangenheit häufiger über Abmahnungen des Verband Sozialer Wettbewerb e. V. berichtet und auch gegen solche Abmahnungen verteidigt sowie beraten.

 

In der uns aktuell vorgelegten Abmahnung geht es um eine von unserer Mandantschaft geschaltete Werbung für eine sogenannte „Kryolipolyse“ Behandlung. Es handelt sich hierbei um eine Kältebehandlung, die dazu geeignet sein soll, bestehende Fettzellen am menschlichen Körper zu reduzieren. Der Verband greift diese Werbung in ihren unterschiedlichen Ausgestaltungen an und verlangt von unserer Partei, bei der es sich um eine Physiotherapiepraxis handelt, Unterlassung sowie Zahlung der Kosten der Rechtsverfolgung.

Der Verein sieht in den Auslobungen irreführende Handlungen unserer Partei, da wissenschaftlich nicht erwiesen sei, so wie der Verein behauptet, dass die benannten Wirkungen auch tatsächlich eintreten.

Insofern wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert sowie gleichzeitig Zahlung der Kosten der Rechtsverfolgung anhand einer Pauschalen in Höhe von 238,00 €.

Wie ist mit dieser Abmahnung umzugehen:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der besagte Verstoß stets darauf untersucht werden sollte, ob dieser in der Sache zutrifft. Die Beweislastverteilung in Konstellation der vorliegenden Art gestaltet sich nach unserer Erfahrung eher günstig in Richtung des Verbandes. Kann der Abgemahnte in einem solchen Fall ausdrücklich belegen, dass die Wirkungen von bestimmten Behandlungsmethoden tatsächlich bestehen, so wäre die Abmahnung als unbegründet zu beurteilen. Uns ist jedoch aus zahlreichen Verfahren dieser und ähnlicher Art bekannt, dass die Beweisführung sich in solchen Fällen häufig schwierig erachtet. Ähnliche Verfahren haben wir bereits im Bereich der Nahrungsergänzungsmittel, der Kosmetik sowie auch im Medizinbereich geführt. Die Gerichte verlangen hier jeweils wissenschaftliche Studien, die die Wirkungsweise in ausreichender Art belegen.

Wichtig in diesen Fällen ist stets, dass im Falle der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die abgeänderte Werbung sodann exakt und genau mit dem Inhalt des Unterlassungsvertrages abgeglichen wird. Hier sind verschiedene Aspekte, wie beispielsweise auch die sogenannte Kerntheorie, zu berücksichtigen. Insoweit liegt der Großteil der Beratungsleistung des beauftragten Rechtsanwaltes nach unserem Dafürhalten darin, dem Mandanten bereits vor Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung im Hinblick auf seine ggf. weiter geschaltete Werbung genaustens zu beraten.

Wir raten Ihnen insofern an, bei Erhalt einer Abmahnung des Verband Sozialer Wettbewerb e. V. keinesfalls ungeprüft die strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und zuvor unbedingt Kontakt zu einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz aufzunehmen. Wir bieten Ihnen im Falle des Erhalts einer Abmahnung eine kostenlose Ersteinschätzung an. Senden Sie uns die Abmahnung unverbindlich an ra@kanzlei-heidicker.de zu oder rufen Sie uns gern unmittelbar unter der Rufnummer 02307/17062 an. Wir werden Ihnen weiterhelfen und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

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