Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnung Kanzlei Lubberger Lehment: Volkswagen AG (VW) wegen „Bulli“-Möbel

Die Rechtanwälte Lubberger Lehment haben kürzlich einen unserer Mandanten im Auftrag der Volkswagen AG (VW) markenrechtlich abgemahnt. In der Abmahnung geht es um eine angebliche Markenrechtsverletzung durch das Anbieten eines "Bulli"-Möbelstückes.

Bei der Bezeichnung "Bulli", der Bezeichnung "VW", dem Logo "VW im Kreis" sowie dem dreidimensionalen "Bulli 3D" handelt es sich um eingetragene und geschützte Marken der Volkswagen AG, heißt es in der Abmahnung. Zu den Marken werden entsprechend die Registernummern beim Amt der europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) genannt. Die dreidimensionale Marke "Bulli 3D" sei so etwa unter der Registernummer 10511591 beim EUIPO eingetragen (Link).

Alle genannten Marken seien in langjähriger und intensiver Benutzung durch Volkswagen, heißt es. Unter anderem vertreibe VW eine "Bulli-Bar" als Barmöbel. Volkswagen sei kürzlich allerdings aufgefallen, dass unser Mandant ebenfalls Möbelstücke vertreibe, die die dreidimensionale Marke "Bulli 3D" und die Marke "VW im Kreis" ohne Berechtigung benutzen würden. Bei den von unserem Mandanten angebotenen Möbelstücken handele es sich allerdings nicht um von VW lizenzierte Ware. Die markenmäßig verwendete, verwechselungsfähige Darstellung der Marke "Bulli 3D" stelle insoweit eine Markenrechtsverletzung gemäß Art. 9 (2) lit. b) UMV und § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. 

Forderungen und geltend gemachte Ansprüche:

Aufgrund der angeblichen Markenrechtsverletzung verlangen die Lubberger Lehment Rechtsanwälte für ihre Mandantin, dass unser Mandant 

  • eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreibt,
  • Auskunft u.a. über die Herkunft und Anzahl der verkauften Möbelstücke erteilt,
  • Schadensersatz in einer (anhand der Angaben in der Auskunft) noch zu beziffernden Höhe leistet,
  • vorhandenen Lagerbestand vernichtet und
  • die Rechtsanwaltskosten für den Ausspruch der Abmahnung i.H.v. 2.948,90 € erstattet.

Der Abmahnung ist bereits eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt, die für jeden Fall des Verstoßes eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 Euro vorsieht. Wir müssen Abgemahnten grundsätzlich davon abraten, Unterlassungserklärungen mit pauschaler Vertragsstrafenregelung ungeprüft zu unterschreiben.

Wie sollte bei Erhalt einer Abmahnung vorgegangen werden?

Wichtig ist, dass Abgemahnte zunächst Ruhe bewahren sollten. Eine selbständige Reaktion auf eine Abmahnung ist in nahezu allen Fällen eine schlechte Reaktion. Durch ein vorschnelles und ungeprüftes Unterzeichnen einer Unterlassungserklärung könnten so etwa mögliche Einwände gegen die Berechtigung der Abmahnung ausgeschlossen werden. Stattdessen sollten Abgemahnte das Abmahnschreiben unverzüglich einem spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz vorlegen, um eine umfassende Überprüfung der Angelegenheit zu erreichen. Nur wenn eine Abmahnung berechtigt ist, besteht grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch. Im Bereich des Markenrechts kommen zahlreiche mögliche Ansatzpunkte für eine effektive Verteidigung gegen eine Abmahnung in Betracht. Soweit die Benutzung der Marke z.B. nicht im geschäftlichen Verkehr erfolgte, scheidet eine Markenrechtsverletzung bereits aus. Einzelheiten hängen von den individuellen Umständen des Sachverhalts ab.

In jedem Fall sollte auch eine Überprüfung der geltend gemachten Kostenforderung erfolgen. Nicht selten stellen wir in unserer täglichen Kanzleipraxis fest, dass angesetzte Streitwerte (anhand derer sich Rechtsanwaltskosten bemessen) zum Teil deutlich zu hoch angesetzt wurden. Häufig und auch im vorliegenden Fall wird zudem ein Auskunftsanspruch geltend gemacht. Anhand der erteilten Auskünfte berechnet die Gegenseite regelmäßig einen sodann noch (zusätzlich) geforderten konkreten Schadensersatzbetrag. Somit sollte ein spezialisierter Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz frühestmöglich beauftragt werden, um auch bereits die Auskunftserteilung fachanwaltlich zu begleiten.

Wichtige Tipps für Abgemahnte: 

In unserem Ratgebervideo schildert Ihnen Jan B. Heidicker, Kanzleiinhaber, Rechts- und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht sowie IT-Recht, welche wichtigen Punkte von Abgemahnten unbedingt beachtet werden sollten:

Unsere Fachanwaltskanzlei bietet Abgemahnten eine kostenlose, unverbindliche Ersteinschätzung an. Senden Sie uns dazu Ihr Abmahnschreiben einfach per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de zu oder rufen Sie uns unter unserer Rufnummer 02307-17062 an. Wir beraten und vertreten Privatpersonen, Freelancer, Händler und Onlinehändler sowie Unternehmen aus dem gesamten Bundesgebiet.

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