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Heumann Rechts- und Patentanwälte: Daimler AG nimmt Klage wegen Replika-Fahrzeug und Grenzbeschlagnahme zurück

Unser Mandant, in diesem Fall ein Privatmann, bestellte im Jahre 2018 in den USA ein sogenanntes Replika-Fahrzeug. Er zahlte ca. 9.000,00 USD für den Kauf dieses Fahrzeuges. Das Fahrzeug wurde sodann durch den Händler in den USA nach Deutschland per Schiff verschickt.

Das Fahrzeug wurde sodann durch den Zoll festgehalten, was im Rahmen eines sogenannten Grenzbeschlagnahmeverfahrens dazu führte, dass die Firma Daimler AG sich mit Schreiben vom 23.07.2018 an unsere Mandantschaft wandte, und unter Androhung von gerichtlichen Schritten das schriftliche Einverständnis zur Vernichtung des Fahrzeuges unserer Partei forderte. Als rechtliche Begründung wurde hierbei unter anderem angegeben, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein Nachbau handeln soll, der mit den Marken und Kennzeichen der Daimler AG versehen sei.

Wir hatten sodann bereits außergerichtlich darauf hingewiesen, dass wir eine Markenrechtsverletzung in der Sache nach Art. 9 GMV nicht erkennen können. Insofern wurde zunächst durch uns außergerichtlich bezweifelt, dass auf Seiten unserer Mandantschaft überhaupt ein erforderliches Handeln im geschäftlichen Verkehr vorlag.

Ferner konnte an den vorgelegten Bildern erkannt werden, dass lediglich auf dem Kühler eine Mercedes Plakette angebracht war. Wir hatten sodann bereits außergerichtlich die Auffassung vertreten, dass eine komplette Vernichtung des Fahrzeuges in der vorliegenden Konstellation unverhältnismäßig sei und regten an, ob es nicht genüge, dass die entsprechende Mercedes Plakette von dem Fahrzeug entfernt werde.

Gleichzeitig wurde die Gegenseite darauf hingewiesen, dass weitere Schutzrechte, wie beispielsweise Urheberrechte, Designrechte oder ähnliches der Gegenseite nicht zur Verfügung stünden, sodass aus diesem Grunde Vernichtungsansprüche nach anderen gewerblichen Schutzrechten ausgeschlossen sind. Wir haben daher bereits außergerichtlich der Vernichtung des Fahrzeuges ausdrücklich widersprochen und der Daimler AG den Vorschlag unterbreitet, die Angelegenheit auf der soeben mitgeteilten Grundlage zu lösen.

Eine außergerichtliche Reaktion erfolgte seitens der Rechtsanwälte Heumann, die die Daimler AG vertreten haben, nicht. Vielmehr wurde unsere Mandantschaft sodann im Oktober 2018 mit einer Klage konfrontiert, in der von unserer Mandantschaft verlangt wurde, dass diese in die Vernichtung des Fahrzeuges einwilligt. Das Verfahren wurde durch die Daimler AG gegen unsere Mandantschaft vor dem Landgericht Bremen eingeleitet.

Neben unserer Mandantschaft wurde auch der Händler aus den USA verklagt. Dieser hatte sich im Laufe des Verfahrens nicht zu der Klage gemeldet und keine Verteidigungsanzeige abgegeben. Ein entsprechendes Urteil ist gegen ihn im Wege des Versäumnisurteils ergangen.

Unsere Mandantschaft hat jedoch sodann zusammen mit uns die Verteidigung aufgenommen.

Insoweit haben wir uns auch in der Klageerwiderung auf den Standpunkt gestellt, dass die völlige Vernichtung des Fahrzeuges den sogenannten Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit widerspreche. Denn in Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass der geltend gemachte Vernichtungsanspruch nach den Markenrecht diesen Grundsätzen in geeigneten Ausnahmefällen unterliegen kann.

Zwar ist zuzugestehen, dass zur Gewährleistung eines möglichst umfassenden und effektiven Rechtsschutzes für den Markenrechtsinhaber der Vernichtungsanspruch als sehr weitgehend anzusehen ist. Jedoch hat in der konkreten gerichtlichen Prüfung eine Güterabwägung zwischen den Interessen des Verletzers sowie des Verletzten stattzufinden, wobei unter anderem der Verschuldensgrad, die Schwere des Eingriffes, sowie die wirtschaftliche Bedeutung der Verletzung und des Vernichtungsschadens berücksichtigt werden müssen.

Die Daimler AG ist über ihre Prozessbevollmächtigten dieser Auffassung erheblich entgegengetreten. Dies erfolgte unter anderem mit der Argumentation, dass Zweck des Vernichtungsanspruches auch eine Sanktionierung des Verletzers sei. Ferner bestritt die Gegenseite, dass eine Entfernung der einschlägigen Plakette so einfach möglich sei, wie von hier vorgetragen.

Letztendlich kam es jedoch sodann dazu, dass einen Tag vor dem anberaumten Termin vor dem Landgericht Bremen uns die Nachricht erreichte, dass die Klage gegen unseren Mandanten durch die Daimler AG zurückgenommen wurde. Unser Mandant kann daher das Fahrzeug nunmehr herausverlangen.

Sollten auch Sie von Grenzbeschlagnahmen oder dem Vorwurf von Markenrechtsverletzungen betroffen sein, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer spezialisierten Hilfe als Fachanwaltskanzlei unter anderem für gewerblichen Rechtschutz zur Verfügung.

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