Oops, wer hat das Formular gegessen?

Verband bayrischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb: Vertragsstrafe von 35.000 Euro gefordert

Wir bearbeiten in unserer Kanzlei aktuell einen Fall, in dem von unserem Mandanten die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 35.000,00 Euro verlangt wird wegen angeblicher Verstöße gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Die Vertragsstrafe wird vom Verband bayrischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. gefordert.

Vorgeschichte:

Unser Mandant wurde vom Verband bayrischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. Ende des vergangenen Jahres wettbewerbsrechtlich abgemahnt. Ihm wurden damals vorgeworfen, im nicht mehr rein privaten Umfang Autos zu verkaufen, ohne hierbei als gewerblicher Verkäufer aufzutreten. Dies sei wettbewerbswidrig und ab sofort zu unterlassen. Der Verband verlangte von unserem Mandanten, den wir damals noch nicht vertraten, die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. In der dem Abmahnschreiben beigefügten vorformulierten Unterlassungserklärung hieß es: Unser jetziger Mandant solle sich verpflichten, künftig keine Kfz-Verkaufsangebote mehr zu veröffentlichen, ohne auf den gewerblichen Charakter der Angebote hinzuweisen und nur noch Verkaufsbereiche für Händler zu verwenden. Für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungserklärung müsse er eine Vertragsstrafe von 5.000,00 € zahlen. Unser Mandant unterzeichnete die vorformulierte Unterlassungserklärung.

Aktuelles Schreiben:

In dem uns aktuell vorgelegten Schreiben des Verbandes bayrischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. heißt es, man habe insgesamt 7 Angebote auffinden können, in denen unser Mandant angeblich gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen habe. In den Angeboten habe er entweder nicht auf die gewerbliche Eigenschaft hingewiesen oder diese als vermeintlich privater Verkäufer mit Gewinnerzielungsabsicht verkauft. Für die sieben angeblichen Verstöße verlangt der Verband bayrischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. die Zahlung einer Gesamtvertragsstrafe von 35.00,00 €.

Unsere Einschätzung:

Ob ein Unterlassungsvertrag (die Voraussetzung für die Forderung einer Vertragsstrafe) wirksam zustande gekommen ist, hängt immer vom jeweiligen Einzelfall ab. Wir prüfen den Fall unseres Mandanten sehr gründlich und mit unserer vollen Kompetenz und Erfahrung als Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz. Eine generelle Aussage ist nicht möglich, es kommt immer auf den Einzelfall an. Jedoch zeigt dieser Fall eindrucksvoll, wie wichtig es ist, nach Erhalt einer Abmahnung eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Diese sollte insbesondere nach dem Hamburger Brauch abgegeben werden. Dies bedeutet, dass keine pauschale Vertragsstrafe versprochen wird. Daher besteht in einem solchen Fall ein größerer Verhandlungsspielraum hinsichtlich einer geforderten Vertragsstrafe. Dennoch bestehen auch in diesem Fall durchaus Möglichkeiten der Reduzierung des geforderten Betrages. Natürlich muss aber auch gesagt werden, dass die rechtliche Ausgangslage sich hier als schwieriger erachtet, wie wenn eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wurde.

Sehen Sie sich unser Ratgebervideo an:

© Jan B. Heidicker, eingebunden über YouTube

Tipps zur Vorgehensweise:

Sofern Sie ebenfalls eine Vertragsstrafenforderung erhalten haben:

- zahlen Sie nicht sofort,

- beachten Sie Fristen und

- kontaktieren Sie umgehend einen spezialisierten Rechtsanwalt!

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben:

- unterzeichnen Sie bitte keine Dokumente und leisten keine Zahlungen,

- ignorieren Sie die Abmahnung auf keinen Fall, sondern

- beauftragen einen spezialisierten Rechtsanwalt mit der Verteidigung.

So kann Ihre optimale Vertretung gewährleistet werden und Sie gelangen nicht in die Gefahr, derart hohen Vertragsstrafenforderungen ausgesetzt zu sein. Wir stehen Ihnen mit unserer Kompetent als Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz im gesamten Bundesgebiet gerne zur Verfügung. Nutzen Sie gerne unsere kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung oder Vertragsstrafenforderung. Rufen Sie einfach an oder senden Sie eine E-Mail.

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