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Abmahnung Dres. Lohner, Fischer, Igwecks & Collegen: BVB Merchandising GmbH mahnt Reiseveranstalter ab wegen Logo

Wie wir bereits häufiger berichtet haben, vertreten wir regelmäßig im erheblichen Umfange Mandanten, die sich markenrechtlichen Abmahnungen der BVB Merchandising GmbH ausgesetzt sehen. In den letzten Tagen erreichen uns vermehrt Abmahnungen, die die BVB Merchandising GmbH gegen Reiseveranstalter ausspricht.

Gegenstand dieser Abmahnungen ist hierbei regelmäßig der Vorwurf, dass durch die entsprechenden Reiseveranstalter das BVB-Logo, welches markenrechtlichen Schutz national sowie europaweit genießt, unberechtigt verwendet wird. Diese Reiseveranstalter bieten hierbei häufig Kombinationsreisen für Interessierte an, deren Gegenstand entweder die Reise nach Dortmund oder zu Auswärtsspielen ist. Neben den Karten, die im Zusammenhang mit diesen Reisen angeboten werden, buchen die interessierten Kunden bei den Reiseveranstaltern sodann auch gleichzeitig eine oder mehrere Übernachtungen, um an Fußballspielen des BVB teilnehmen zu können.

Hierbei ist häufiger Gegenstand des Anstoßes der Umstand, dass gerügt wird, dass das BVB-Logo beispielsweise in Stadionplänen oder auch bei der Ankündigung der entsprechenden Spiele auf den Webseiten genutzt wird.

Der BVB lässt durch seine Rechtsanwälte, in diesem Fall die Kanzlei Dres. Lohner, Fischer, Igwecks & Collegen aus München, darauf hinweisen, dass es sich bei unseren Mandanten nicht um offizielle Partner des BVB handele und daher die Verwendung des Logos nicht gestattet sei.

Was ist von diesen Abmahnungen zu halten?

Wir sehen den Rechtsverstoß in vielen Fällen nicht als eindeutig an. Einzuräumen ist, dass das bekannte BVB-Logo markenrechtlich geschützt ist. Dies gilt einmal für den Schutzbereich der Bundesrepublik Deutschland, sowie auch auf europäischer Ebene. Dies bedeutet, dass sowohl Schutz für Deutschland, als auch für diejenigen Länder besteht, die Mitglieder der Europäischen Union sind.

Es stellt sich jedoch in diesen Konstellationen die Frage, ob die in den Abmahnungen geltend gemachten Ansprüche so eindeutig gegeben sind, wie es durch die BVB Merchandising GmbH vorgegeben wird. Einerseits könnte man in diesen Fällen daran denken, ob nicht der sogenannte markenrechtliche Erschöpfungsgrundsatz gilt oder ggf. hier die Vorschrift des § 23 MarkenG einschlägig ist.

Insbesondere ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass uns zwei Abmahnungen von schweizerischen Reiseveranstaltern vorliegen. Zwar ist das Logo auch auf europäischer Ebene geschützt, bekanntlich ist die Schweiz jedoch nicht Mitglied der Europäischen Union.

Es stehen durchaus mehrere Verteidigungsansätze gegen diese Abmahnungen zur Verfügung. Entscheidend ist jedoch, dass jeder markenrechtliche Fall, der sich gegen Reiseveranstalter richtet, einer Einzelfallprüfung bedarf, da sich die Fälle zwar ähneln, jedoch in den konkreten Vorwürfen nicht identisch sind. Insoweit raten wir dringlichst dazu an, einen erfahrenen Anwalt in diesem Bereich zu konsultieren, der Ihnen recht schnell und rechtssicher beantworten können wird, ob eine Markenrechtsverletzung gegeben ist oder nicht.

Warum uns beauftragen?

Wie bereits mitgeteilt, haben wir eine hohe dreistellige Anzahl von Mandanten bereits gegen die BVB Merchandising GmbH in den letzten Jahren vertreten und entsprechend beraten. Wir verfügen daher über die nötige Erfahrung, für Sie eine rechtssichere Erledigung der Angelegenheit zu erreichen. Sollten Sie eine Abmahnung der BVB Merchandising GmbH erhalten haben, stehen wir Ihnen für eine kostenlose Ersteinschätzung gerne zur Verfügung. Lassen Sie uns die Abmahnung gerne per E-Mail oder Fax zukommen. Wir freuen uns auch über einen unmittelbaren Anruf von Ihnen.

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