Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnung CBH Rechtsanwälte: FAST Fashion Brands GmbH mahnt ab wegen Markenrechtsverletzung „Izia“

Uns liegt eine weitere Abmahnung der CBH Rechtsanwälte zur Bearbeitung vor. Die Abmahnung ist datiert vom 24.06.2019 und wird erneut im Auftrag der FAST Fashion Brands GmbH ausgesprochen. Unserer Mandantschaft, die ebenfalls in der Bekleidungsbranche tätig ist, wird vorgeworfen, durch die Bezeichnung „Izia“ etwaige Markenrechte der Gegenseite verletzt zu haben.

In der Tat ist es so, dass die FAST Fashion Brands GmbH das Kennzeichen „Izia“ markenrechtlich geschützt hat. Die FAST Fashion Brands GmbH hält erstaunlich viele Marken, die in der Bekleidungsbranche häufig als reine Modellbezeichnungen verwendet werden.

In der Abmahnung wird von unserer Mandantschaft einerseits die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Kosten aus einem Gegenstandswert in Höhe von 50.000,00 €, mithin ein Betrag in Höhe von 1.822,96 € inkl. MwSt. gefordert. Daneben wird unsere Mandantschaft dazu aufgefordert, Rechnung zu legen, mithin Auskunft zu erteilen, wie viele der streitgegenständlichen Produkte unter dem vermeintlichen Zeichen verkauft worden sind.

Was ist von der Abmahnung zu halten?

Die Frage, inwieweit die Verwendung von Modellbezeichnungen, eine Markenrechtsverletzung darstellen kann, wurde erst kürzlich durch den Bundesgerichtshof in der bekannt gewordenen „SAM“-Entscheidung behandelt. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 07.03.2019 (BGH, Urteil vom 07.03.2019, Az: I ZR 195/17 „SAM“) zu der Frage Stellung genommen, inwieweit bei Modellbezeichnungen von einer Markenrechtsverletzung auszugehen ist.

Insgesamt dreht es sich hierbei um die Frage, inwieweit die sogenannte originäre Herkunftsfunktion der Marke überhaupt beeinträchtigt wird. Unter der Herkunftsfunktion versteht man die Geeignetheit der Verwendung der Bezeichnung im Einzelfall dahingehend, inwieweit diese auf das dahinterstehende Unternehmen hinweisen kann oder nicht.

Der Bundesgerichtshof hat hierbei darauf abgestellt, dass hierbei auch die sogenannten Kennzeichnungsgewohnheiten in dem entsprechenden Angebotssektor herangezogen werden müssen. Dies bedeutet faktisch, dass es nicht nur darauf ankommt, ob das Zeichen für sich gesehen unterscheidungskräftig ist. Es kommt vielmehr darauf an, inwieweit das Zeichen vom angesprochenen Verkehr als Herkunftshinweis auf ein entsprechendes Unternehmen Rückschlüsse zulässt. Wird nämlich nach der Rechtsprechung die Herkunftsfunktion eines Kennzeichens nicht verletzt, liegt bereits keine markenmäßige Verwendung, und damit auch keine Markenrechtsverletzung vor. Handelt es sich daher nach den Auslegungsgrundsätzen um eine reine Modellbezeichnung, so liegt in der Sache keine Markenrechtsverletzung vor.

Der Bundesgerichtshof hat in der bekannt gewordenen „SAM“-Entscheidung die Angelegenheit zurück an das OLG Frankfurt verwiesen, welches nunmehr feststellen muss, inwieweit die vom BGH aufgestellten Kriterien in der Sache zutreffen.

Wir beobachten mehr und mehr, dass insbesondere bei dem Ausspruch von markenrechtlichen Abmahnungen teilweise ohne nähere Prüfung eine Verletzung der Herkunftsfunktion angenommen wird. Es handelt sich doch bei sehr vielen Abmahnungen um unberechtigte Abmahnungen, da in den entsprechenden Verwendungen lediglich eine beschreibende, und damit keine markenmäßige Verwendung vorliegt.

Diese Frage ist stets eine solche des Einzelfalls und kann nach unserem Dafürhalten nur durch einen Spezialisten im Markenrecht rechtssicher beurteilt werden, wenngleich auch diesbezüglich immer Unsicherheit bestehen können.

Unsere Erfahrung ist Ihr Vorteil

Wir schauen jedenfalls auf die Vertretung einer erheblichen Anzahl von Unternehmen zurück, die in der Textilbranche tätig sind und Probleme mit exakt diesen Fragestellungen haben. Sollten auch Sie eine Abmahnung der FAST Fashion Brands GmbH oder eines anderen Unternehmens aus dem Markenrecht, oder auch dem Wettbewerbsrecht erhalten haben, stehen wir Ihnen mit unserer Hilfe bundesweit zur Verfügung. Sie erhalten bei uns eine kostenlose Ersteinschätzung. Gerne unterbreiten wir Ihnen sodann natürlich auch ein Angebot für eine außergerichtliche und/oder gerichtliche Vertretung.

Rufen Sie uns unverbindlich an oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Wir melden uns im Regelfall am gleichen Tage noch bei Ihnen zurück.

Wir benutzen Cookies, Schriften und Videos

Auf unserer Website kommen verschiedene Cookies zum Einsatz. Technische, funktionale und solche zur Analyse. Sie können unsere Seite grundsätzlich auch ohne das Nutzen von Cookies zur Matomo Webanalyse nutzen. Auch bindet unsere Website Schriften und Videos von externen Quellen wie Adobe oder YouTube ein. Hinsichtlich des Datenschutzes erhalten Sie weitere Informationen zur Datenerhebung und -weiterleitung in unserer Datenschutzerklärung.

Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.