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Abmahnung Alt, Kemmler, Kowalski Rechtsanwälte: Waldemar Zimmermann wegen Wettbewerbsverstöße bei eBay Kleinanzeigen

Kürzlich überreichte uns einer unserer Mandanten eine Abmahnung der Rechtsanwälte Alt, Kemmler, Kowalski, welche diese im Auftrag des Herrn Waldemar Zimmermann ausgesprochen hatten. Es ist bereits die zweite Abmahnung dieser Art, die wir in unserer Kanzlei bearbeiten. Abgemahnt werden vermeintliche Wettbewerbsverstoße in eBay Kleinanzeigen.

Unserem Mandanten wird vorgeworfen, über eBay Kleinanzeigen als privater Verkäufer angemeldet zu sein und ähnliche Produkte wie Herr Waldemar Zimmermann zu verkaufen. Herr Zimmermann betreibe - so heißt es - über eBay einen Schuh- und Textilhandel. Bei der Verkaufstätigkeit unseres Mandanten über eBay Kleinanzeigen handele es sich jedoch keinesfalls wie angegeben um eine private Verkaufstätigkeit. Wegen der hohen Anzahl der angebotenen Produkte sei unser Mandant bereits gewerblich tätig. Als gewerblicher Verkäufer müsse er eine Vielzahl von Informationspflichten erfüllen. Da unser Mandant als privater Verkäufer registriert sei, erfülle er diese Informationspflichten jedoch gerade nicht. Konkret geht es um folgende als fehlend gerügte Informationspflichten:

- Datenschutzerklärung

- Belehrung zur außergerichtlichen Streitbeilegung

- Impressum

- Widerrufsbelehrung

- Hinweis zur OS-Streitschlichtungsplattform

All diese als gewerblicher Verkäufer erforderlichen Informationspflichten erfülle unser Mandant nicht. Das Fehlen stelle einen Wettbewerbsverstoß dar und könne daher von Herrn Waldemar Zimmermann abgemahnt werden.

Geltend gemachte Ansprüche:

- Unterlassungsanspruch

- Schadensersatzanspruch i.H.v. 750,00 Euro

- Erstattung der Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.171,67 Euro

Unser Mandant wird dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Hiermit würde er sich dazu verpflichten, künftig in Onlineangeboten die als Fehlend gerügten Informationspflichten immer zu erfüllen. Im Falle eines Verstoßes hiergegen müsste eine Vertragsstrafe an Waldemar Zimmermann gezahlt werden.

Weiterhin wird ein Schadensersatzanspruch gemäß § 9 UWG geltend gemacht. Dieser wird mit 750,00 € "pauschal" beziffert. Gleichwohl wird gar kein konkreter Schaden, der Herrn Waldemar Zimmermann durch die Angebote unseres Mandanten angeblich entstanden sein soll, benannt. Nach § 9 UWG kann zwar grundsätzlich bei wettbewerbswidrigen Handlungen ein Schadensersatzbetrag geltend gemacht werden, dieser jedoch nur, wenn - entsprechend des Wortes Schadensersatz - ein Schaden nachgewiesen wurde. Diese kann bspw. in entgangenem Gewinn liegen. In der uns vorliegenden Abmahnung fehlen dazu jedoch jegliche Angaben. 

Unsere Einschätzung zu der Abmahnung:

Ob eine Abmahnung im Einzelfall berechtigt oder unberechtigt ist, muss individuell überprüft werden. Eine pauschale Aussage ist nicht möglich, da es immer auf die genauen Umstände des Einzelfalls ankommt. Hinsichtlich des hier geltend gemachten Schadensesatzanspruches bestehen jedoch Zweifel bei uns, ob überhaupt ein nachweisbarer und konkret bezifferbarer Schaden entstanden ist. Ob tatsächlich eine gewerbliche und keine mehr rein private Verkaufstätigkeit vorliegt, muss ebenfalls im Einzelfall geprüft werden.

Die Abgrenzung von privatem zu gewerblichem Handeln ist für den juristischen Laien nur sehr schwierig vorzunehmen, da sie anhand zahlreicher Kriterien erfolgt. Es gibt keine starre Grenze, ab deren Überschreitung gewerbliches Handeln vorliegt. Vielmehr sind unter anderem zu bewerten:

- Anzahl der aktiven Angebote

- Art der angebotenen Produkte

- Wird Neuware oder Gebrauchtware angeboten?

- Dauer der Verkaufstätigkeit

- Anzahl der Bewertungen

Sofern Sie Onlinehändler sind – ganz gleich auf welchem Gebiet – sollte daher durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz auch vorbeugend überprüft werden, ob Sie tatsächlich nur als privater Händler tätig sind, oder ggf. die zahlreichen Informationspflichten eines gewerblichen Händlers erfüllen müssen.  

Im Wettbewerbsrecht gibt es zahlreiche Entscheidungen verschiedener Gerichte, die ab dem Überschreiten eines bestimmten Kriteriums gewerbliches Handeln annahmen. Zum Beispiel nahmen folgende Gerichte eine gewerbliche Verkaufstätigkeit an:

OLG Koblenz: 252 Bewertungen in 7 Monaten 

OLG Hamburg: 242 Bewertungen in 2 Jahren 

LG Berlin: 230 angebotene Artikel in 5 Monaten 

LG Hannover: Anbieten von Bekleidung in verschiedenen Größen

Wie sollte auf eine Abmahnung reagiert werden?

Reagieren Sie bitte nicht selbst. Ein spezialisierter Rechtsanwalt sollte zunächst prüfen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist, ob Sie also tatsächlich als gewerblicher Händler einzustufen sind. Sodann sollte ggf. eine modifizierte (d.h. abgewandelte) Unterlassungserklärung abgegeben werden. Auch sollte unbedingt geprüft werden, ob die geforderten Kosten dem Grunde und der Höhe nach berechtigt sind.

Reaktionstipps:

- Bewahren Sie Ruhe, wir können Ihnen helfen

- Reagieren Sie nicht selbstständig

- Beachten Sie gesetzte Fristen

- Wenden Sie sich an einen spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Gerne können Sie unsere Kanzlei nach Erhalt Abmahnschreibens via Telefon oder E-Mail kontaktieren. Wir werden dann Ihren Fall individuell und zunächst völlig unverbindlich und kostenfrei prüfen. Im Rahmen unserer kostenlosen Ersteinschätzung geben wir Ihnen sodann eine Rückmeldung, welche Vorgehensweise wir in Ihrem konkreten Fall vorschlagen. Hierbei nennen wir Ihnen sodann auch gerne einen transparenten und fairen Pauschalpreis, für den wir Sie gerne vertreten. 

Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Rufen Sie unsere Rechtsanwälte an oder senden Sie uns Ihre Abmahnung per E-Mail zu. Wir prüfen Ihren Fall und geben Ihnen gerne unverbindlich eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles.

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