Oops, wer hat das Formular gegessen?

Klage des IDO Interessenverband: Kanzlei Heidicker gewinnt vor dem Landgericht Frankfurt (Oder), Az. 31 O 51/18)

Wegen einer vermeintlich verwirkten Vertragsstrafe wurde einer unserer Mandanten vom IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) verklagt. Zuvor hatte der Verband unseren Mandanten wegen Verstößen gegen die Preisangabenverordnung abgemahnt. Unsere Kanzlei konnte vor dem LG Frankfurt (Oder) einen Erfolg erzielen und die Klageabweisung erreichen (Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10.01.2019, Az. 31 O 51/18)

Zunächst mahnte der IDO Interessenverband unseren Mandanten ab, weil dieser bei der Bewerbung von Online-Angeboten nicht in unmittelbarer Nähe zum Preis angegeben hatte, ob dieser Preis die Mehrwertsteuer (MwSt.) enthalte oder zuzüglich MwSt. sei.

Daraufhin hatte unser Mandant eine Unterlassungserklärung abgegeben, in der er sich dazu verpflichtet hatte, künftig keine Waren mehr anzubieten, ohne dem Angebot eindeutig zuordenbar und leicht erkennbar anzugeben, ob der Preis die MwSt., bzw. USt. enthält, oder nicht.

In der Folgezeit beobachtete der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. anscheinend die Angebote unseres Mandanten offensichtlich genau. Sodann fiel dem IDO Verband ein Angebot auf, bei dem er einen Verstoß gegen die zuvor abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung vermutete. Unser Mandant wurde sodann vom Verband angeschrieben und zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 1.500,00 € aufgefordert. Da außergerichtlich keine Zahlung unseres Mandanten erfolgte, klagte der Verband die Vertragsstrafe anschließend vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) - Kammer für Handelssachen - ein.

Der IDO Interessenverband begründete seinen vermeintlichen Anspruch auf die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 1.500,00 € damit, dass unser Mandant gegen die Unterlassungserklärung verstoßen habe.

Unser Mandant hatte jedoch in dem streitgegenständlichen Angebot auf eBay innerhalb der Artikelbeschreibung in Fettschrift den Hinweis “inkl. MwSt.” vorgehalten. Der IDO Verband argumentierte jedoch damit, dass ein Hinweis in der Artikelbeschreibung nicht ausreichend sei. Vielmehr müsse der Hinweis auf die MwSt. im Preisangabefeld aufgenommen werden, zumindest zu Beginn des Angebotes und nicht erst im folgenden Text.

Dies liege daran, dass vom Verbraucher nicht verlangt werden könne, bis zur Artikelbeschreibung herunter zu scrollen. Wir beantragten Klageabweisung und begründeten dies im Wesentlichen damit, dass sich zu einer etwaigen Pflicht, den Hinweis auf die MwSt. an den von IDO verlangten Stellen vorzuhalten, in der Unterlassungserklärung nichts finde. Auch die Preisangabenverordnung (PAngV) verlange nicht einen Hinweis innerhalb des Preisangabefeldes oder zu Beginn eines jeden Angebotes.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das Landgericht Frankfurt (Oder) bestätigte unsere Rechtsauffassung. In der abgegebenen Unterlassungserklärung finde sich gerade nicht die Pflicht unseres Mandanten, den Zusatz “inkl. MwSt.” bei dem Preisangabefeld oder ganz am Anfang des Angebots aufzunehmen. Es sei dort nur geregelt, dass ein Angebot einen Hinweis enthalte - aber gerade nicht, an welcher Stelle. Auch die Preisangabenverordnung (PAngV) verlange nicht, dass der Hinweis auf die MwSt. ganz am Anfang des Angebotes vorgehalten werde. Das Gericht führt aus:

“In den einzelnen Angeboten findet sich der vom Beklagten verlangte Preis je zweimal, und zwar einmal oben im Preisfeld - dort ohne Angabe bezüglich der Mehrwertsteuer - und sodann noch einmal bei der Artikelbeschreibung, (...) und direkt dahinter steht der Zusatz - in Fettdruck - “inkl. MwSt.” (...) Er ist auch selbst bei flüchtigem Hinsehen leicht erkennbar und in Anbetracht der Größe des Hinweises und des Fettdrucks deutlich lesbar. (...) (Es) erscheint (...) angesichts der Gestaltung kaum als möglich, dass ein Interessent, der das Angebot in Gänze einmal herunter scrollt, den Hinweis überlesen kann.”

Bezüglich des Herunterscrollen heißt es sodann:

“Es mag auch fraglich sein, ob sich alle Interessenten überhaupt für die Artikelmerkmale interessieren. (...) Hieraus lässt sich aber nicht ableiten, dass die Vertragsstrafe verwirkt wäre. Ob die Vertragsstrafe verwirkt ist oder nicht, richtet sich ausschließlich nach dem Text der Unterlassungsverpflichtung. Dort findet sich über eine Pflicht des Beklagten, den Zusatz “inkl. MwSt.” bei der ersten Preisangabe aufzunehmen, (...) nichts.”

Dieses Urteil ist ein voller Erfolg für unsere Verteidigung. Das Gericht ist unserer Rechtsauffassung gefolgt und hat den vom IDO Verband geltend gemachten Anspruch verneint. Die Klage wurde vollumfänglich abgewiesen und dem IDO Verband wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Gerade in Fällen, in denen es um die Verwirkung von Vertragsstrafen geht, ist es von entscheidender Bedeutung, exakt und genau an dem Tatbestand der Unterlassungserklärung zu arbeiten und zu prüfen. Hier genügt bei einer sorgfältigen Arbeitsweise gerade kein überschlägiger Blick, sondern es muss genau hingeschaut, geprüft und dann argumentiert werden. Insbesondere bedarf es an dieser Stelle einer enormen Erfahrung, da es nicht selten zu Streitigkeiten kommt, bei denen sodann im Mittelpunkt die Reichweite der Unterlassungserklärung absoluter Kernpunkt der gerichtlichen Auseinandersetzung ist.

Das Urteil zeigt aber auch, dass es von entscheidender Bedeutung ist, wie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung exakt formuliert ist. Mitunter kommt es auf einzelne Wörter oder die Satzstellung an. Dies kann im Falle eines Falles darüber entscheiden, ob eine Vertragsstrafe gezahlt werden muss, oder eben - wie vorliegend - nicht. Wir fühlen uns daher auch darin bestätigt, Abgemahnten immer zu raten, nicht selbständig auf eine Abmahnung zu reagieren. Denn bereits im Moment der Abmahnsituation kommt es auf die sorgfältige Formulierung der Unterlassungserklärung an. Vielmehr sollte stets ein auf das jeweilige Rechtsgebiet spezialisierter Fachanwalt mit der Überprüfung und Reaktion auf eine Abmahnung beauftragt werden. Die exakte Formulierung einer abzugebenden Unterlassungserklärung ist “das A & O”.

Die Entscheidung des Gerichts ist zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Artikels noch nicht rechtskräftig. 

Wir benutzen Cookies, Schriften und Videos

Auf unserer Website kommen verschiedene Cookies zum Einsatz. Technische, funktionale und solche zur Analyse. Sie können unsere Seite grundsätzlich auch ohne das Nutzen von Cookies zur Matomo Webanalyse nutzen. Auch bindet unsere Website Schriften und Videos von externen Quellen wie Adobe oder YouTube ein. Hinsichtlich des Datenschutzes erhalten Sie weitere Informationen zur Datenerhebung und -weiterleitung in unserer Datenschutzerklärung.

Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.