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Abmahnung vom Verband bayrischer KFZ-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. erhalten?

Haben Sie, ebenso wie einer unserer aktuellen Mandanten, eine Abmahnung des Vereins "Verband bayrischer KFZ-Innungen für fairen Wettbewerb e.V." erhalten? Werden Ihnen Wettbewerbsverstöße vorgeworfen und sollen Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnen? Dann beachten Sie die Verhaltenstipps in diesem Ratgeberartikel!

Unseren Mandanten erreichte kürzlich ein Schreiben des Verbands bayrischer KFZ-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. , in dem ihm wettbewerbswidriges Verhalten vorgeworfen wird. Nachdem in dem Schreiben zunächst dargelegt wird dass der Verband von allen bayrischen Kfz-Innungen gegründet worden sei, um den Wettbewerb gemeinsam und einheitlich zu beobachten, werden unserem Mandanten folgende vermeintlichen Verstöße vorgeworfen:

Dem Verband sei aufgefallen, dass unser Mandant innerhalb der letzten Monate eine größere Anzahl verschiedener Kraftfahrzeuge als Privatangebote unter Angabe immer derselben Telefonnummer angeboten habe. Das Anbieten einer höheren Anzahl verschiedener Fahrzeuge innerhalb einer nur kurzen Zeit entspreche nicht dem Angebotsverhalten eines privaten Anbieters, "der im Regelfall nicht mehr als ein bis zwei Fahrzeuge im Jahr veräußert".

Daher trete unser Mandant nicht mehr als lediglich privater Verkäufer auf, sondern sei als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB einzustufen. Obwohl unser Mandant faktisch ein gewerblicher Verkäufer sei, unterlasse er es, darauf hinzuweisen und die für einen gewerblichen Verkäufer obligatorischen Hinweispflichten zu erteilen. Dies sei wettbewerbswidrig gemäß § 3 I, III UWG i.V.m. Nr. 23 des Anhangs zu § 3 III UWG. Welche Pflichten ein gewerblicher Verkäufer im Gegensatz zu einem privaten Verkäufer beispielsweise (und nicht abschließend!) zu erfüllen hat, zeigt die folgende Übersicht.

Übersicht Verkäuferpflichten:

 gewerblicher Verkäufer privater Verkäufer
 

- Gewährleistung 2 Jahre (Neuware)

- Gewährleistung auch bei Gebrauchtwaren

- Beweislastumkehr bei Gewährleistung

- Transportgefahr bei Versendungskauf

- Widerrufsrecht vorgeschrieben

- Umsatzsteuerausweis (außer Kleinunternehmer)

- nahezu kein Haftungsausschluss möglich

- Pflichtangaben, unternehmensbezogene Angaben

- Ggf. Pflichtmitgliedschaft in Handelskammer

- Ggf. Pflichtversicherungen

- kein Widerrufsrecht nötig

- Haftungsausschluss möglich

Ab wann ein Verkäufer nicht mehr rein privat auftritt, sondern bereits als gewerblicher Verkäufer, bzw. Unternehmer nach § 14 BGB einzustufen ist, kann nicht einheitlich gesagt werden. Vielmehr gibt es verschiedene von der Rechtsprechung entwickelte Kriterien, nach denen sich die Einstufung in die eine oder andere Verkäufereigenschaft ergibt.

Unter anderen bewertet werden muss:

  • Anzahl der aktiven Angebote
  • Art der angebotenen Produkte
  • Wird Neuware oder Gebrauchtware angeboten?
  • Dauer der Verkaufstätigkeit
  • Anzahl der Bewertungen

Im Wettbewerbsrecht gibt es zahlreiche Entscheidungen verschiedener Gerichte, die ab dem Überschreiten eines bestimmten Kriteriums gewerbliches Handeln annahmen. Welche Gerichte bspw. gewerbliches Handeln annahmen, zeigt folgende Übersicht:

Übersicht Rechtsprechung:

Gericht

Kriterium

OLG Koblenz

252 Bewertungen in 7 Monaten

OLG Hamburg

242 Bewertungen in 2 Jahren

LG Berlin

230 angebotene Artikel in 5 Monaten

OLG Hamburg

Verkauf von hauptsächlich gleichartigen Produkten

LG Hannover

Anbieten von (Bekleidungs-)Waren in verschiedenen Größen

Da unser Mandant nach dem oben gesagten als gewerblicher Verkäufer einzustufen sei, aber als privater Verkäufer auftrete, verletze er wettbewerbsrechtliche Vorschriften. Der Verband bayrischer KFZ-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. ist nach dem UWG abmahnbefugt und fordert unseren Mandanten daher zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Kostenerstattung für die Abmahnung i.H.v. 296,31 € auf.

Unterlassungserklärung:

Der Abmahnung ist eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt. Diese beinhaltet für den Fall eines erneuten Verkaufs als privat auftretender Verkäufer eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 €, die auch dann an den Verband zu zahlen ist, wenn unser Mandant gar nicht selbst handelt. Die Unterlassungserklärung beinhaltet nämlich eine Klausel, die besagt, dass die Vertragsstrafe auch dann geschuldet ist, wenn ein Erfüllungsgehilfe unseres Mandanten handelt. Ein Erfüllungsgehilfe ist eine Person, die mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis unseres Mandanten tätig wird. Nach Prüfung der vorformulierten Unterlassungserklärung kommen wir zu dem Schluss, dass diese unserer Auffassung nach nachteilig für den Unterzeichnenden formuliert ist und daher in dieser Form nicht abgegeben werden sollte. Grundsätzlich sollte keine Unterlassungserklärung mit pauschaler Vertragsstrafenregelung abgegeben werden, da dann im Falle eines Verstoßes kaum Verhandlungsspielraum hinsichtlich der Höhe einer zu zahlenden Vertragsstrafe besteht. 

Unser Rat:

Wir können Abgemahnten daher nur raten, bei Erhalt einer Abmahnung des Verbands bayrischer KFZ-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. unverzüglich fachanwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Unsere Kanzlei ist auf das Wettbewerbsrecht hoch spezialisiert, die bei uns tätigen Rechtsanwälte sind zugleich auch Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz. Wir konnten in der Vergangenheit bereits zahlreichen Mandanten, die von einer Kfz-Innung abgemahnt wurden, weiterhelfen. Unser Ziel ist stets die rasche, rechtssichere Beendigung der Angelegenheit zu möglichst günstigen Konditionen - auch hinsichtlich anfallender Kosten. Wir bieten Abgemahnten daher eine kostenfreie Ersteinschätzung. Rufen Sie uns bei Erhalt einer Abmahnung direkt an oder senden Sie uns eine E-Mail. Wir werden dann Ihren Fall individuell und zunächst völlig unverbindlich und kostenfrei prüfen. Im Rahmen unserer kostenlosen Ersteinschätzung geben wir Ihnen sodann eine Rückmeldung, welche Vorgehensweise wir in Ihrem konkreten Fall vorschlagen. Hierbei nennen wir Ihnen sodann auch gerne einen transparenten und fairen Pauschalpreis, für den wir Sie gerne vertreten. 

Videobeitrag von RA Jan B. Heidicker:

© Jan B. Heidicker, eingebunden über YouTube

Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

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