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Abmahnung Ido Interessenverband: Wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung und fehlender Datenschutzerklärung

Einer unserer Mandanten hat kürzlich eine Abmahnung des Vereins Ido Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. erhalten. In der Abmahnung wird die Zahlung eines Betrages in Höhe von 232,05 € sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangt.

Der Vorwurf der Abmahnung lautet, dass unsere Mandantschaft innerhalb der von ihr betriebenen Dawanda-Shops diverse fehlerhafte Rechtstexte verwende. Dies sei wiederum ein Wettbewerbsverstoß und daher durch den Verein abmahnfähig. Folgende etwaigen Verstöße werden unserer Mandantschaft vorgeworfen:

- Fehlende Angabe einer Telefonnummer innerhalb der Widerrufsbelehrung

- Verwenden von unzulässigen AGB-Klauseln

- Verwenden einer unzulässigen Klausel zur Rechtswahl

- Nichtvorhalten einer Datenschutzerklärung

- Keine Belehrung über die Vertragstextspeicherung

Ob die beanstandeten fehlenden oder angeblich fehlerhaften Angaben tatsächlich Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht darstellen und daher eine Abmahnung durch den Ido-Verband überhaupt erst möglich ist, haben wir in dem konkreten Fall nach Überprüfung der gesamten Angelegenheit mit unserer Mandantschaft besprochen. Grundsätzlich kann jedoch nicht generell gesagt werden, dass in einer Abmahnung gerügte Verstöße immer zutreffend sind. Daher ist es unbedingt ratsam, nach Erhalt einer Abmahnung diese durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überprüfen zu lassen. Folgende Reaktionsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich auf den Erhalt einer Abmahnung:

- Komplette Zurückweisung aller Ansprüche, da Abmahnung unberechtigt ist

- Teilweise Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung bei nur teilweise berechtigter Abmahnung

- Abgabe einer gänzlich modifizierten Unterlassungserklärung

Grundsätzlich sollte – selbst wenn alle Verstöße, die gerügt wurde, zutreffend sein sollten, keinesfalls die vorformulierte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Diese ist zu weit gefasst und stellt eine unangemessene Benachteiligung dar. Zudem kann sie als Schuldeingeständnis gewertet werden. Daher sollte auf jeden Fall nur eine modifizierte, d.h. abgewandelte Unterlassungserklärung abgegeben werden, in der bspw. keine pauschale Vertragsstrafe z.B. in Höhe von 5.100,00 € festgeschrieben wird.

Wir beraten Sie gerne! Wir bieten Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung. Erst danach entscheiden Sie, ob wir für Sie tätig werden sollen. Sodann steht Kostentransparenz für uns an oberster Priorität.

Wir stehen Ihnen gerne bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung, wenn Sie ebenfalls eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, eine einstweilige Verfügung oder gar eine Klage erhalten haben. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte können mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurückblicken.

Für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles können Sie uns gerne unter 02307/17062 erreichen.

Alternativ können Sie uns Ihre Abmahnung auch per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de zusenden. Wir rufen Sie kostenlos zurück. 

Da uns Kostentransparenz wichtig ist, werden wir mit Ihnen im Falle einer Mandatserteilung für die außergerichtliche Vertretung einen festen Pauschalpreis vereinbaren. Dieser gilt auch dann, wenn die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen sollte. 

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de

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