Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen / Vertragsstrafenforderung Arbeitsgemeinschaft Wettbewerb für den selbständigen gewerblichen Mittelstand: Wegen Preisangabe im Internet

Eine aktuelle wettbewerbsrechtliche Abmahnung sowie die Forderung einer Vertragsstrafe des Vereins „Arbeitsgemeinschaft Wettbewerb für den selbständigen gewerblichen Mittelstand e. V.“ (AGW) ist nun Gegenstand eines Mandates in unserer Kanzlei.

Unser Mandant wurde mehrmals abgemahnt und sodann zur Zahlung einer Vertragsstrafe aufgefordert. Der Vorwurf der ersten Abmahnung richtet sich gegen unseren Mandanten, der im Internet auf der Plattform Immowelt ein mit einem Haus bebauten Grundstück zum Kauf angeboten hatte. Hierbei soll unser Mandant jedoch lediglich den Nettopreis „zzgl. Mwst.“ angegeben haben. Nach der Preisangabenverordnung sei jedoch bei Angeboten an Verbraucher immer der Bruttopreis (also einschl. Mehrwertsteuer) anzugeben.

Die zweite Abmahnung bezog sich u.a. auf die folgenden Verstöße: fehlende Angabe von Handelsregisternummer und Aufsichtsbehörde im Impressum. Auf diese Abmahnung hin wurde eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Vertragsstrafenforderung:

Aus der zweiten Abmahnung werden nun Vertragsstrafen gefordert, da unser Mandant angeblich gegen die abgegeben Unterlassungserklärung verstoßen haben soll. Zum einen fehle im Impressum mehrerer neuerlicher Angebote im Internet die Angabe der Aufsichtsbehörde, zum anderen die Angabe der Handelsregisternummer. In insgesamt 4 Fällen, u.a. auf den Plattformen Immonet und Facebook, soll unser Mandant gegen die abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen haben. Die geltend gemachte Vertragsstrafe beträgt vorliegend 5.800 €.

Warum wird eine Vertragsstrafe gefordert?

Eine Unterlassungserklärung, die strafbewehrt abgegeben wurde, beinhaltet immer zugleich die Verpflichtung, für den Fall eines Verstoßes eine bestimmte Vertragsstrafe zu zahlen. Häufig finden sich in vorformulierten Unterlassungserklärungen eine pauschale Vertragsstrafenregelung, wie z.B. 5.100 €. Derartige Unterlassungserklärungen sollten jedoch nicht abgegeben werden, dies zeigt der vorliegende Fall einmal mehr. Wäre zuvor eine derartige Unterlassungserklärung abgegeben worden, betrüge die nun fällige Vertragsstrafe nämlich 20.400 € ! Dies bestätigt wieder einmal unsere Praxis, für unsere Mandanten im Falle einer Abmahnung nur eine modifizierte Unterlassungserklärung unter Anwendung des „Hamburger Brauchs“ abzugeben. Hierbei können Vertragsstrafen nach individueller, verstoßbezogener Festsetzung ggf. durch ein Gericht auf ihre Höhe hin überprüft werden. Das heißt: „hier ist das letzte Wort noch nicht gesprochen.“

Haben Sie ebenfalls eine Vertragsstrafenforderung oder Abmahnung, einen Mahnbescheid, eine einstweilige Verfügung oder eine Klage erhalten haben? Wir stehen wir Ihnen gerne bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte können mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurückblicken.

Ihr Vorteil:

· Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung 

· Persönliche und enge Beratung und Betreuung 

· Faires Pauschalhonorar und Kostentransparenz von Anfang an

· Bundesweite Vertretung 

· Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine erste kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles können Sie uns gerne unter 02307/17062 erreichen.

Alternativ können Sie uns Ihre Abmahnung auch per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de zusenden. Wir rufen Sie kostenlos zurück. 

Da uns Kostentransparenz sehr wichtig ist, werden wir mit Ihnen im Falle einer Mandatserteilung für die außergerichtliche Vertretung einen festen Pauschalpreis vereinbaren. Dieser gilt auch dann, wenn die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen sollte. 

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de

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