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Abmahnung Firma Nail Allianc, LLC: Wegen der Verwendung des Kennzeichens „POLYGEL“

Wir vertreten bekanntlich zahlreiche Mandanten, insbesondere Onlinehändler, aus dem Bereich der Nagelmodellageindustrie. Uns wurde nunmehr ein Abmahnschreiben der Firma Nail Allianc, LLC vorgelegt, in dem im Hinblick auf unsere Mandantschaft gerügt wurde, dass sie entgegen einer bestehenden Markeneintragung an der Bezeichnung „POLYGEL“ dieses Kennzeichen in verschiedenen Varianten verwendet.

Die durch eine englische Kanzlei vertretene amerikanische Firma lässt durch ihre Prozessbevollmächtigten aus England vortragen, dass sie zum weltweit innovativsten Entwickler und Hersteller von Nagelgelen oder Acrylfarben gehört. Neben ihrer Inhaberschaft bekannter Marken wie „Gelish“ oder „Morgan Taylor„ sei sie ebenfalls Markeninhaberin an dem Kennzeichen „POLYGEL“. Es handele sich bei der Bezeichnung „POLYGEL“ um eine innovative neue Produktreihe.

Die Firma Nail Allianc, LLC verfüge einerseits über eine US-Markeneintragung sowie eine schwebende EU-Eintragung der Handelsmarke „POLYGEL“ unter der Registernummer „1360930“.

Unsere Mandantschaft, die wie zahlreiche andere Onlinehändler die Bezeichnung „POLYGEL“ für angebotene Gele nutze, habe die Nutzung der Bezeichnung „POLYGEL“ sofort zu unterlassen. Insbesondere wird in dem uns vorliegenden Schreiben von unserer Partei verlangt, dass der Verkauf, die Werbung sowie das Angebot auf jeder Plattform einzustellen ist. Ferner sollen ausstehende Bestellungen für Produkte mit dem Namen „POLYGEL“ umgehend storniert werden, ferner wird die vollständige Angabe über die Herkunft der von unserer Partei verkauften Polygele verlangt sowie weitere Auskunftsansprüche geltend gemacht.

Was ist von dieser Abmahnung in der Bezeichnung „POLYGEL“ zu halten?

Nach den uns vorliegenden Informationen handelt es sich bei den sogenannten neuen Polygelen um eine völlig neue Art von Gel, welches zur Durchführung von Nagelmodellagen verwendet wird. Neben den bekannten Methoden der Verwendung von Gel sowie Acryl stellt das Polygel eine dritte Variante dar, mit der es möglich ist, Nagelmodellagen durchzuführen.

Vor diesem Hintergrund erscheint es fragwürdig, ob die Bezeichnung „POLYGEL“ überhaupt unter markenrechtlichen Aspekten eintragungsfähig ist.

Gemäß Artikel 7 UMV (Unionsmarkenverordnung) sind aufgrund von absoluten Eintragungshindernissen von der Eintragung ausgeschlossen unter anderem Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten üblich geworden sind.

Bereits ein kurzer Blick in die Angebote der verschiedenen Onlinehändler im Bereich der Nagelmodellage bzw. der damit im Zusammenhang stehenden Gelen zeigt, dass sich die Bezeichnung „POLYGEL“ als gesonderte neue Art der Herstellung von künstlichen Nägeln durchgesetzt haben dürfte. Natürlich ist dies dem europäischen Patentamt bei der Anmeldung nicht bekannt gewesen.

Nach diesseitiger Auffassung bestehen daher durchaus Ansatzpunkte, sich mit Erfolg gegen die Eintragung der Bezeichnung „POLYGEL“ zu wehren. In unserem Fall haben wir hierauf ausdrücklich aufmerksam gemacht und sind insoweit gespannt, wie sich der Fall weiter entwickelt.

Wir sind ferner sicher, dass auch zahlreiche weitere Onlinehändler wegen der Bezeichnung „POLYGEL“ in Anspruch genommen werden. Sollten auch Sie als Onlinehändler im Bereich der Nagelmodellage Adressat eines solchen Schreibens sein, können Sie sich gerne unverbindlich an unsere Kanzlei wenden. Wichtig ist es auf jeden Fall, dass das entsprechende Abmahnschreiben nicht ignoriert wird. Bekanntlich werden im Markenrecht stets sehr hohe Streitwerte, im Regelfall jenseits der 50.000,00 €, aufgerufen. Insoweit sollten Sie im Falle des Erhaltes eines solchen Schreibens unbedingt einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz beauftragen, der das Markenrecht bestens beherrscht.

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