Oops, wer hat das Formular gegessen?

Nicht jede Abmahnung ist auch berechtigt, wie nunmehr einmal mehr ein durch unsere Kanzlei erstrittenes Urteil vor dem Amtsgericht Schweinfurt vom 18.09.2017 zeigt. Eine Abmahnung kann bei einer richtigen Verteidigung daher schnell zum Boomerang für den Abmahner werden, wie der nachfolgende Fall eindrucksvoll zeigt.

§ 97a IV UrhG bietet Schutz!

In dem geführten Rechtstreit haben wir einen Abmahner, der gegen unsere Mandantschaft eine urheberrechtliche Abmahnung ausgesprochen hatte, auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten für unsere Verteidigung gegen die Abmahnung verklagt.

Was war passiert?

Unserer Mandantschaft wurde im Wege einer Abmahnung vorgeworfen gegen ein bestehendes Urheberrecht des Abmahners verstoßen zu haben. Beide Parteien vertreiben bemalte Türschilder. Die Türschilder wiesen ähnliche bemalte Motive auf, so dass der Abmahner dies zum Anlass nahm, unsere Partei wegen Urheberechtsverletzung in Anspruch zu nehmen. Wir haben uns sodann die Türschilder genau angeschaut und sind hierbei zu dem Ergebnis gekommen, dass zwar eine Ähnlichkeit bestehen mag, aber eben keine Urheberrechtsverletzung vorliegt. So haben wir natürlich auch dann verteidigt.

Sodann haben wir den Abmahner aufgefordert, die unserer Partei zustehenden Verteidigungskosten zu erstatten, die unsere Partei an uns für ihre Verteidigung gezahlt hatte. Da er weiter der Auffassung war im Recht zu sein, haben wir den Abmahner sodann vor dem Amtsgericht Schweinfurt in Anspruch nehmen müssen und vollumfänglich obsiegt.

Unserer Mandantschaft wurde durch das Amtsgericht Schweinfurt der Ersatz der Aufwendungen der Verteidigung wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung gemäß § 97 a IV UrhG zugesprochen. Denn auch das Amtsgericht Schweinfurt nahm gerade keine Urheberrechtsverletzung an.

§ 94 a IV UrhG

Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

Es war in diesem Fall wichtig, dass ein Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht die Angelegenheit geprüft und gewürdigt hat. Gerade die Frage nach dem Urheberschutz von Motiven stellt sich häufig als schwierige Rechtsfrage dar. Wir sahen jedoch die erforderlichen Erfolgsaussichten und konnte daher unserer Mandantschaft anraten in das Verfahren zu ziehen.

Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, sich auch vor dem Ausspruch einer Abmahnung beraten zu lassen bzw. diese nur durch einen Fachanwalt aussprechen zu lassen. Denn wenn diese als Boomerang zurückkommt, verfehlt der Abmahner nicht nur sein Ziel, sondern es wird sodann sehr teuer. Neben unserem Honorar hat der Abmahner nun auch die kompletten Prozesskosten zu übernehmen. Sicherlich eine Abmahnung, die sich nicht gelohnt hat.

Dieser Fall zeigt eindrucksvoll, dass nicht jede Abmahnung auch berechtigt ist. Vielfach erleben wir in der anwaltlichen Praxis, dass Abgemahnte aufgrund eines Schockzustandes reflexartig davon ausgehen, etwas falsch gemacht zu haben. Der häufigste Fehler ist sodann die Kontaktaufnahme zum Abmahner oder sogar die Erfüllung der geltend gemachten Ansprüche.

Ruhe bewahren!

Wir raten dazu niemals eine Unterlassungserklärung vorschnell und ungeprüft zu unterzeichnen. Aus unserer Sicht schneiden Sie sich hierdurch bereits im Vorfeld wohlmöglich bestehende Einwendungen gegen die Berechtigung der Abmahnung ab.

Gerne beraten wir Sie in Ihrem Einzelfall.

Folgende Grundregeln sollten Sie im Falle einer Abmahnung beachten:

  • Notieren und beachten Sie gesetzte Fristen
  • Nehmen Sie keinen Kontakt zu der Gegenseite auf
  • Unterzeichnen Sie nicht ungeprüft die beigefügten Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich von einem auf das Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtliche Beratung zunächst keinerlei Beträge
  • Bleiben Sie ruhig

Für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles können Sie uns gerne unter 02307/17062 erreichen. Rechtsanwalt Jan Heidicker ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, er wird Ihnen schnell und effektiv weiterhelfen können.

Alternativ können Sie uns Ihre Abmahnung auch per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de zusenden. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Uns ist Kostentransparenz wichtig. Deher werden wir mit Ihnen im Falle einer Mandatserteilung für die außergerichtliche Vertretung einen festen Pauschalpreis vereinbaren.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de

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