Oops, wer hat das Formular gegessen?

Urteil Landgericht Oldenburg vom 11.04.2017, Az: 5 O 2380/16: Gericht weist Klage von Sky gegen Hotelier ab

Wie bereits mehrfach in der Vergangenheit konnten wir erneut einen Gastwirt, diesmal einen Hotelier, erfolgreich gerichtlich gegen Sky vertreten. Das Landgericht Oldenburg hat die durch Sky erhobene Klage gegen den Hotelier abgewiesen. Wir haben unsere Mandantschaft bereits außergerichtlich vertreten und diesbezüglich die Ansprüche zurückgewiesen. Sky hat daraufhin Klage vor dem Landgericht Oldenburg erhoben.

Was war genau geschehen?

Unsere Mandantschaft war Inhaberin eines Hotels. Unstreitig war, dass es im Jahre 2015 zu einer Kontrolle seitens Sky, genauer gesagt durch eine durch Sky eingeschaltete Drittfirma in Form eines Kontrolleurs gekommen war. Unstreitig war es auch, dass es zum Zeitpunkt der Kontrolle tatsächlich zu einer Ausstrahlung des Programms von Sky gekommen ist. Die Klägerin hat sodann außergerichtlich, als auch im gerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht Oldenburg weiter behauptet, dass im Frühjahr 2015 das Programm öffentlich ausgestrahlt wurde, obwohl, was unstreitig war, unsere Mandantschaft nicht über eine dafür erforderliche Lizenz verfügt. Durch Sky wurde sowohl außergerichtlich als auch im Verfahren behauptet, dass der Raum, in dem das Programm unserer Mandantschaft ausgestrahlt wurde, ein frei für Gäste zugängliches TV-Zimmer war.

Dem war jedoch nicht so. Bei dem entsprechenden Zimmer handelte es sich nämlich gerade nicht um ein frei zugängliches TV-Zimmer, sondern um das Wohnzimmer des Ehemannes unserer Mandantschaft. Sowohl unsere Mandantschaft als auch ihr Ehemann bewohnten selber privat das Hotel.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht sah es als nicht erwiesen an, dass es sich bei der unstreitigen Wiedergabe des TV-Programms von Sky um eine öffentliche Wiedergabe gehandelt hat. Die entsprechende Darlegungs- und Beweislast treffe hierbei – was vollumfänglich richtig ist – die Klägerin, mithin Sky. Dieser Beweis sei ihr nicht gelungen.

Das Gericht hatte Beweis erhoben, einerseits durch Vernehmung des eingesetzten Kontrolleurs sowie insbesondere auch durch Vernehmung des Ehemannes unserer Mandantschaft. Das Gericht kam nach der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden kann, dass sich die streitgegenständliche Ausstrahlung am 19.04.2015 als öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 III UrhG darstellte.

Das Gericht ging in seiner Beweiswürdigung in den Entscheidungsgründen davon aus, dass sich unstreitig in dem vermeintlichen „TV-Zimmer“ – so der Vortrag von Sky – ausschließlich der Ehemann unserer Mandantschaft befand, welcher bereits nach der Legaldefinition des § 15 III UrhG nicht als Öffentlichkeit anzusehen ist. Die Besonderheit in diesem Fall bestand auch darin, dass weitere Personen an dem Tag der Kontrolle weder in dem „TV-Zimmer“ noch im gesamten Hotel vorhanden waren.

Was war rechtlich besonders an dem Fall?

Trotz bereits zahlreich geführter Verfahren gegen Sky hat das Gericht unter Heranziehung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes auch interessante Ausführungen zum Begriff der Öffentlichkeit des Urhebergesetzes in seinen Entscheidungsgründen gemacht.

Nach deutschem Verständnis des § 15 III UrhG (öffentliche Wiedergabe) genüge für die Annahme einer Öffentlichkeit eine Mehrzahl von Personen, wobei hierbei grundsätzlich zwei Personen ausreichen können. Nach der Auffassung des EuGH (EuGH, GRUR 2012, 593, Rdnr. 847 – SCF; EuGH, MMR 2013, 459,460 – GTV Broadcasting) sei für die Annahme einer Öffentlichkeit vielmehr eine unbestimmte Zahl potentieller Adressaten und eine ziemlich große Zahl von Personen notwendig ist. Das Gericht kommt hierbei sodann in seinen Entscheidungsgründen weiter zu dem Ergebnis, dass selbst bei der Vollauslastung des Hotels (das Hotel hatte nur 9 Zimmer) bereits nach der Auffassung des Europäischen Gerichtshofes eine ziemliche große Anzahl von Personen nicht erreicht werden kann, so dass selbst in diesem Fall eine öffentliche Wiedergabe nicht vorgelegen habe.

Dies ist erstaunlich und ist sicherlich mit den bisherigen Rechtsprechungstendenzen, die insbesondere immer wieder in den gerichtlichen Sky-Fällen zu Tage traten, ein absolutes Novum.

Dies stellt einen sehr interessanten neuen Verteidigungsaspekt dar, den wir für unsere Mandantschaft natürlich auch in Zukunft nutzen werden.

Die positive Entscheidung für unsere Mandantschaft gegen die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG reiht sich in weiteren Entscheidungen ein, die wir für verschiedene Mandanten in den letzten Jahren erstreiten konnten. Wir legen bereits bei der Annahme des Mandates sehr großen Wert darauf, mit Ihnen die genaue Beweissituation zu erörtern. Da die Gerichte auch weiterhin im Regelfall eher zu Gunsten der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG entscheiden, wägen wir im Falle einer Mandatsannahme genau ab, ob die Führung eines gerichtlichen Verfahrens Aussicht auf Erfolg bietet. Insbesondere warnen wir davor, dass vorschnell die geltend gemachten Forderungen in den Abmahnungen der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG zurückgewiesen werden. Wenden Sie sich bitte im Falle einer Abmahnung unbedingt an einen Spezialisten. Wir dürfen insoweit darauf verweisen, dass wir eine dreistellige Anzahl von Gastwirten, Hoteliers und Vereine in den letzten Jahren gegen die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG vertreten haben.

Sollten Sie eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder eine Klage der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit zur Verfügung. Gerne können Sie uns Ihre Abmahnung oder Ihr gerichtliches Schriftstück vorab unverbindlich für eine kostenlose Ersteinschätzung an ra@kanzlei-heidicker.de zusenden. Alternativ freuen wir uns natürlich jederzeit auf Ihren Anruf.

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