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Abmahnung DLA PIPER: Wegen der Marke „Bunchems“ Bastelspielzeug

Aktuell liegt unserer Kanzlei eine Abmahnung der Kanzlei DLA PIPER im Auftrag der Spin Master Ltd. vor. Hierin werden unserer Mandantschaft umfangreiche Rechtsverletzungen durch das Anbieten eines Spielzeugs auf Amazon vorgeworfen.

Vorwürfe im Detail:

Die Gegenseite sei, so heißt es in der Abmahnung, einer der „weltweit größten Spielzeughersteller“ und vertreibe unter der Marke „Bunchems“ Bastelspielzeug. Unsere Mandantschaft biete auf der Internethandelsplattform Amazon ebenfalls Bastelspielzeug zum Kauf an. Hierbei seien folgende Rechtsverstöße begangen worden:

- Verletzung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern

Durch das Verpackungsdesign des von unserer Mandantschaft angebotenen Produktes seien die Gemeinschaftsgeschmackmuster Nr. 002614669-0001 und Nr. 002614669-0002 verletzt worden.

- Verletzung von Urheberrechten

Weiterhin stelle das Verpackungsdesign einen Urheberrechtsverstoß dar.

- Unlautere Nachahmung und irreführende geschäftliche Handlung

Da das von unserer Mandantschaft angebotene Produkt eine Nachahmung darstellen soll, sei das Anbieten auch eine unlautere geschäftliche Handlung i. S. d. § 4 Nr. 3 lit. a) und b) UWG.

- Markenrechtsverletzung

Die Benennung des Produktes unserer Mandantschaft stelle eine Markenrechtsverletzung an der Unionswortmarke „Bunchems“ (Nr. 013958772) dar.

Wie sollte reagiert werden?

Ob die gerügten Verstöße tatsächlich zutreffen, oder nicht, sollte ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überprüfen. Sodann gilt es, eine zielführende Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Eine möglichst rasche und günstige Erledigung der Angelegenheit sollte angestrebt werden.

Falls Sie ebenfalls Adressat einer solchen Abmahnung sind, ist wichtig, dass Ihre Abmahnung stets unter Beachtung des konkreten Einzelfalls auf die Rechtmäßigkeit überprüft wird. Ignorieren Sie die Abmahnung auf keinen Fall! Die Gegenseite könnte dann eine einstweilige Verfügung gegen Sie beantragen. Diese wäre mit weiteren Kosten für Sie verbunden.

Wir raten jedoch auch dringend davon ab, die vorformulierte Unterlassungserklärung ungeprüft abzugeben. Diese könnte als Schuldeingeständnis gewertet werden. Es sollte stattdessen u. U. eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden.

Unser Rat:

Sollten Sie ebenfalls eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, eine einstweilige Verfügung oder gar eine Klage erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte können mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurückblicken.

Ihr Vorteil:

- Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung

- Persönliche und enge Beratung und Betreuung

- Faires Pauschalhonorar und Kostentransparenz von Anfang an

- Bundesweite Vertretung

- Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles können Sie uns gerne unter 02307/17062 erreichen.

Alternativ können Sie uns Ihre Abmahnung auch per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de oder per Fax an 02307/236772 zusenden. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Da uns Kostentransparenz sehr wichtig ist, werden wir mit Ihnen im Falle einer Mandatserteilung für die außergerichtliche Vertretung einen festen Pauschalpreis vereinbaren. Dieser gilt auch dann, wenn die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen sollte.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de

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