Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnung Wettbewerbszentrale Stuttgart: Wegen unlauteren Wettbewerb auf eBay

Eine aktuelle Abmahnung der Wettbewerbszentrale, datiert vom 19.02.2016, ist derzeit Gegenstand einer auf unsere Kanzlei lautende Mandatierung. Im Abmahnschreiben wird unserer Partei vorgeworfen, auf der Internethandelsplattform eBay in irreführender und unzulässiger Weise i. S. d. §§ 3 Abs. 1, 2; 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG zu werben.

Konkret wird beanstandet, unsere Mandantschaft habe diverse Schmuckstücke mit dem Hinweis „925 Sterling Silber plattiert“ beworben, obwohl es sich um Schmuckstücke handele, die auch mit anderen metallischen Stoffen gefüllt sei. Dies stelle einen Wettbewerbsverstoß dar. Gerügt wird eine Irreführung, d. h. das Vorhalten einer unwahren Aussage. Wir halten die Abmahnung für nicht eindeutig berechtigt.

Die Wettbewerbszentrale fordert im Abmahnschreiben die Abgabe der beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung eines Aufwendungsersatzes in Höhe von 246,10 Euro.

Wie sollte reagiert werden?

Abmahnungen der Wettbewerbszentrale oder andere wettbewerbsrechtliche Abmahnungen waren in der Vergangenheit bereits häufig Gegenstand von Mandaten in unserer Kanzlei. Daher verfügen wir über entsprechende Erfahrungen, um auch Ihnen bei Erhalt einer solchen Abmahnung kompetent weiterzuhelfen.

Sollten Sie auch eine solche Abmahnung erhalten haben, unterzeichnen Sie die beigefügte Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige Beratung durch einen spezialisierten Anwalt.Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung kann als Schuldeingeständnis gewertet werden. Durch ein vorschnelles unterzeichnen schneiden Sie sich eventuelle Einwendungen gegen die in der Abmahnung beschriebenen Vorwürfe ab. Zudem wird in der durch die Gegenseite vorformulierten Unterlassungserklärung eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 € festgesetzt. Im Falle einer Zuwiderhandlung würde bei Unterzeichnung dieser Unterlassungserklärung pro Verstoß die oben genannte Vertragsstrafe fällig.

Es sollte daher nach Überprüfung Ihres Einzelfalls in Betracht gezogen werden, eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, in der der sogenannte „Hamburger Brauch“ angewandt wird. Hierbei würde im Falle eines Verstoßes die Vertragsstrafe individuell festgesetzt werden und könnte im Streitfall vom zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit und Höhe hin überprüft werden.

Unser Rat an Sie:

Sollten Sie ebenfalls eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, eine einstweilige Verfügung oder gar eine Klage erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte können mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurückblicken.

Ihr Vorteil:

- Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung

- Persönliche und enge Beratung und Betreuung

- Faires Pauschalhonorar und Kostentransparenz von Anfang an

- Bundesweite Vertretung

- Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles können Sie uns gerne unter 02307/17062 erreichen.

Alternativ können Sie uns Ihre Abmahnung auch per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de oder per Fax an 02307/236772 zusenden. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Da uns Kostentransparenz sehr wichtig ist, werden wir mit Ihnen im Falle einer Mandatserteilung für die außergerichtliche Vertretung einen festen Pauschalpreis vereinbaren. Dieser gilt auch dann, wenn die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen sollte.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de

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