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LG Bochum: Vorhalten verschiedener Varianten ist wettbewerbswidrig

Mit Urteil vom 10.02.2016 hat die 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen- des Landgerichts Bochum (LG Bochum, Urteil vom 10.02.2016, Az.: I – 13 O 216/15) das alternative Vorhalten verschiedener Varianten zum Fristbeginn im Widerrufsrecht als wettbewerbswidrig eingestuft. Das LG Bochum hat in der Urteilsverfügung die durch unsere Kanzlei erwirkte einstweilige Verfügung vom 18.12.2015 bestätigt.

Bereits das Landgericht Frankfurt am Main hatte eine Widerrufsbelehrung in der alle drei Varianten drei Varianten für den Fristbeginn vorgehalten werden, als unzulässig qualifiziert (Beschluss vom 21.05.2015 - 2-06 O 203/15).

Hintergrund sind die folgenden Varianten zum Beginn der Widerrufsfrist:

  1. an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie eine Ware oder mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und die Ware bzw. Waren einheitlich geliefert wird bzw. werden;
  2. an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und die Waren getrennt geliefert werden;
  3. an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie eine Ware bestellt haben, die in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird.

Nach Ansicht des Landgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 21.05.2015 - 2-06 O 203/15) wurde durch die Textpassage:

„Wenn mehrere der vorstehenden Alternativen vorliegen, beginnt die Widerrufsfrist erst zu laufen, wenn Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die letzte Ware oder letzte Teilsendung bzw. das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat;"

der Eindruck erweckt, dass gleichzeitig mehr als eine der mit a), b) und c) bezeichneten Sachverhalte vorliegen kann.

In der durch unsere Kanzlei erstrittenen Entscheidung des LG Bochum hingegen wurde bereits das alternative Aufzählen der drei Fallgestaltungen als wettbewerbswidrig eingestuft.

Die alternative Aufzählung lässt die Widerrufsbelehrung bereits als unklar und unverständlich und demnach irreführend im Sinne des § 5a Abs. 2, 3 Nr. 5 UWG erscheinen. Entgegen der Entscheidung des LG Frankfurt, kommt es somit nicht zusätzlich darauf an, dass der Verwender der Widerrufsbelehrung explizit darauf hinweist, dass mehrere Fristvarianten vorliegen können.

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