Oops, wer hat das Formular gegessen?

Vertragsstrafen-Forderung Frau Ramona Richter, Tierfotoagentur

Unserer Kanzlei liegt aktuell eine Forderung zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00€. Die Grundlage der Forderung soll ein Verstoß gegen ein Unterlassungsversprechen unserer Mandantschaft sein.

Dem abgegebenen Unterlassungsversprechen lag eine Urheberrechtsverletzung an Bilderrechten der Frau Ramona Richter zugrunde.

In dem uns vorliegenden Schreiben wird behauptet, dass das Bildmaterial weiterhin durch direkte Eingabe einer auf die Seite unserer Mandantschaft führende URL abrufbar sei.

Problematik des URL- Eingabe/Speichercache

Es ist ein häufiger Irrglaube, dass man nur die Anzeige von urheberrechtlich geschütztem Bildmaterial unterbinden muss. Vielmehr reicht eine Erreichbarkeit bereits durch Direkteingabe der betreffenden URL aus.

Es kommt dabei nicht auf ein (fehlendes) Interesse des Beklagten an der Zugänglichmachung an.

Hierzu hat das OL Hamburg mit Urteil vom 02.10.2009 (310 O 62/09) bereits ausgeführt:

„Eine bestimmte Wahrscheinlichkeit, dass ein tatsächlicher Zugriff realistisch ist, wird nicht verlangt und kann entgegen der Auffassung des LG Berlin ( GRUR-RR 2008, 387 ) auch nicht aus § 15 Abs.3 UrhG gefolgert werden. [...] Die Einrichtung einer URL, um von jedem beliebigen Ort und zu jeder beliebigen Zeit einen Inhalt aufrufen zu können, der auf einem mit dem Internet verbundenen Server gespeichert ist, ist jedoch typischerweise und nach Funktionsweise des Internets objektiv dazu bestimmt, diesen Inhalt mit Hilfe eben dieser URL aufzufinden. Damit ist der Tatbestand des § 19a UrhG bereits erfüllt.“

Der Anspruch auf Löschung kann je nach Ausgestaltung der Unterlassungserklärung, sogar dazu führen, dass Inhalte auch außerhalb des eigenen unmittelbaren Herrschaftsbereichs gelöscht werden müssen (z.B. im Google-Cache).

Mit Schreiben vom 07.07.2014 wird nunmehr die Zahlung einer vermeintlich verwirkten Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00€ gefordert. Zudem werden abmahnbezogene Kosten in Höhe von 745,40€ aus einem Gegenstandswert von 10.000,00€ gefordert.

Weiterhin wird zur Abgabe einer weiteren strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.

Die vorformulierte Unterlassungserklärung stellt unserer Auffassung nach ein Schuldanerkenntnis dar und sollte in dieser Form nicht unterzeichnet werden! Hierdurch schneiden Sie sich zudem bereits zu Beginn eventuelle Einwendungen gegen den Vorwurf ab. Zudem verpflichten Sie sich zur Zahlung einer festen Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00€ im Falle eines erneuten Verstoßes.

Unser Rat:

Der geschilderte Fall zeigt wieder einmal die Notwendigkeit der spezialisierten Rechtsvertretung von Anfang an.

Unabhängig von der letztendlich zu entscheidenden Frage, ob der Verstoß vorliegt oder nicht, kann ein falsches Handeln bereits zu Beginn der Angelegenheit mit erheblichen Konsequenzen verbunden sein.   

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln:

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich rechtlich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehrere Tausend Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Ihr Vorteil:

- Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien

- Persönliche und enge Beratung und Betreuung

- Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar

- Bundesweite Vertretung

- Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-heidicker.de

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!

 

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