Oops, wer hat das Formular gegessen?

Erfolg der Kanzlei Heidicker gegen Klage von Sky Deutschland Fernsehen

Die Rechtsanwaltskanzlei Heidicker konnte für einen ihrer Mandanten, diesmal  vor dem Landgericht Mannheim, erneut eine gerichtliche Klageabweisung zulasten der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co KG erreichen (LG Mannheim vom 14.02.2014, Az.: 7 O 30/13; bei Abfassung des Artikels noch nicht rechtskräftig)

Was war passiert?

Im März 2013 wandte sich ein (ehemaliger) Gaststättenbetreiber an unsere Kanzlei, der nach erfolgter Abmahnung eine Klageschrift der Sky Deutschland Fernsehen GmbH zugestellt bekommen hatte. Ihm wurde, wie in anderen Abmahnfällen auch, vorgeworfen, in seiner Gaststätte widerrechtlich, d.h. ohne gewerblichen Abovertrag, das Programm der Sky Deutschland Fernsehen GmbH öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Unser Mandant betrieb seine Gaststätte vom 28.8.2009 bis zum 31.06.2012. Der vom Kontrolleur festgestellte Verstoß soll sich am 18.09.2011 ereignet haben. Unsere Kanzlei wurde erst nach Zustellung der Klage beauftragt.

Unser Mandant wurde in der Klageschrift sowohl auf Unterlassung, Schadensersatz in Höhe von 2748, 00 €, Auskunft sowie Anwaltskosten in Höhe von 911, 80 € in Anspruch genommen. Der durch Sky in der Klageschrift angegebene Streitwert belief sich auf 29.748, 00 €.

Unser Mandant hatte jedoch zu keinem Zeitpunkt, also selbstverständlich auch nicht am Kontrolltag, das Programm der Klägerin ausgestrahlt. Dies konnte er auch nicht, da er zumindest  bis Dezember 2011 überhaupt nicht über ein TV-Empfangsgerät in seiner Gastwirtschaft verfügte.  

Die Frage, ob unser Mandant über ein TV-Gerät zum streitgegenständlichen Zeitpunkt verfügte, war eines der streitigen Hauptthemen in der Verhandlung. Die Verhandlung war sehr umfangreich, so dass letztendlich zwei Verhandlungstermine durchgeführt wurden.

Wir haben und konnten für unseren Mandanten insgesamt acht Zeugen benennen, die sodann auch im Termin gehört wurden. Hierbei handelte es sich einerseits um insgesamt vier Zeugen, die am streitgegenständlichen Tag in der Gastwirtschaft zugegen waren und bestätigen konnten, dass unser Mandant nicht über ein TV-Gerät verfügte. Weitere drei Zeugen, die am streitgegenständlichen Tag nicht zugegen waren, haben ferner bestätigt, dass Sie in der Gastwirtschaft zumindest bis Dezember 2011 kein TV-Gerät gesehen haben. Ein weiterer Zeuge konnte sodann bestätigen, dass er zusammen mit unserem Mandanten Anfang Dezember ein TV Gerät gekauft und einer Wand aufgehängt hatte, und sich vorher nach seiner Kenntnis kein Fernsehgerät in der Gastwirtschaft befunden hat. Das Gerät wurde sodann in der Gastwirtschaft an der Wand aufgehängt, an dem der selbstverständlich ebenfalls vernommene Kontrolleur zuvor das Gerät gesehen haben will. Jedoch sollen sich ausweislich der Aussage des Zeugen, der unserem Mandanten bei der Installation behilflich war, an dieser Wand zuvor auch keine Bohrlöcher oder ähnliches befunden haben.

Der von Sky benannte Kontrolleur sagte jedoch erwartungsgemäß aus, dass er sich noch an den Besuch in der Gastwirtschaft erinnern könne und bestätigte daher den Vortrag von Sky. Der Kontrolleur konnte sich an einige Einzelheiten aus der Gastwirtschaft genau erinnern, an wesentliche Details jedoch wiederum nicht. Insbesondere gab er an, dass er einen Billiardtisch definitiv nicht gesehen habe, wenngleich ein solcher an prägnanter Stelle im Lokal, insbesondere in der Nähe des vermeintlich an der Wand hängenden TV-Geräts, aufgestellt war, was durch alle von unserem Mandanten benannten Zeugen bestätigt wurde.

Hinzu kam die Vernehmung einer Angestellten aus dem Sekretariat der Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Aus einer Telefonnotiz, die durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgelegt wurde, ergab sich, dass unser Mandant bei den Prozessbevollmächtigten von Sky angerufen habe, und den Verstoß zugegeben habe. Ein solches Telefonat wurde jedoch mit diesem Inhalt ausweislich unseres Mandanten zu keinem Zeitpunkt geführt. Die vernommene Zeugin hat zwar bestätigt, dass Sie die Notiz so erstellt haben dürfte, konnte sich jedoch an das Telefonat an sich nicht mehr erinnern.

So waren auch viele weitere Details Gegenstand der Beweisaufnahme, die hier nicht in Gänze wiedergegeben werden können und außerordentlich sorgfältig durch das Gericht gewürdigt wurden.

Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?

Das Gericht hat es sich ausweislich der uns vorliegenden Entscheidungsgründe und den Wahrnehmungen unsererseits in der Verhandlung wirklich nicht leicht gemacht, sondern mit einer wirklich nicht immer anzutreffenden Genauigkeit und Sorgfalt die Umstände gewürdigt und entschieden.

Das Gericht hat eine sogenannte Beweislastentscheidung zugunsten unseres Mandanten und zulasten der Sky Deutschland Fernsehen GmbH getroffen, indem es alle Tatsachen sehr ausgewogen gewürdigt hat und hierbei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin den ihr obliegenden Beweis nicht erfolgreich führen konnte.

Die Kammer führt in ihren Entscheidungsgründen u.a. aus, dass sie davon überzeugt ist, dass eine der Parteien lügt, sie sich jedoch nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon überzeugen konnte, bei wem dies der Fall ist.

Sie führt jedoch konsequenter Weise auch aus, dass sie es sich nicht vorstellen könne, dass es unserer Partei bei sage und schreibe acht Zeugen gelingen könne, eine derartiges Komplott zu schmieden.

Ferner sind die Ausführungen der Kammer zur Überzeugungsbildung interessant, die durch die hier urteilende Kammer nach unserer Auffassung sehr gut und richtig umgesetzt wurden.

So heißt es in dem Urteil wortwörtlich:

„Bei ihrer Überzeugungsbildung ist sich die Kammer darüber im klaren, keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen zu dürfen. Die dem Richter obliegende Gewissensentscheidung, sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr zu überzeugen, verlangt keine von allen Zweifeln freie Überzeugung. Der Richter darf und muss sich in tatsächlichen Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen“

Wir würden uns für zukünftige gerichtliche Fälle wünschen, dass auch andere Kammern sich so intensiv mit den vorgebrachten Argumenten und Tatsachen auseinandersetzen und genauso intensiv die für Sky bestehende Beweislast erkennen und würdigen. So haben wir es bereits in einem Fall vor einem anderen Landgericht in Deutschland gegen die Sky Deutschland Fernseh GmbH & Co KG erlebt, dass uns bereits in der Güteverhandlung trotz Benennung von Zeugen mitgeteilt wurde, dass unsere Mandantschaft die erste wäre, der es gelänge, einen Prozess an diesem Standort zu gewinnen. Fakt ist nämlich, dass die meisten gerichtlichen Verfahren durch die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co KG gewonnen werden, was jedoch nach unserer Auffassung auch häufig mit den Ratschlägen anderer Kollegen zusammenhängt, da diese Mandanten nach unserem Geschmack zu schnell anraten, sich auf ein Verfahren einzulassen.

Es sollte jedoch dringend im Falle von Sky Abmahnungen berücksichtigt werden, dass es zu einem solchen Verfahren erst gar nicht kommen muss. So raten wir unseren Mandanten regelmäßig bei Erhalt einer Abmahnung durch die Firma Sky eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, die gleichzeitig kein Anerkenntnis darstellt. Hierdurch schneidet man sich keinerlei Rechte ab, verhindert jedoch die Durchführung eines Prozesses mit einem enorm hohen Kostenrisiko.

Aufgrund unserer Erfahrungen mit dieser Thematik raten wir ausschließlich nur in solchen Fällen zur Führung eines gerichtlichen Verfahrens, bei denen wir aufgrund der Beweissituation außerordentlich gute Chancen sehen, das Verfahren auch zu gewinnen. An dieser Stelle ist Erfahrung mit der Thematik wichtig und für den Mandanten unter wirtschaftlichen Aspekten nicht zu unterschätzen.

Das Prozesskostenrisiko für unseren Mandanten in diesem Fall lag bei insgesamt ca. 10500, 00 € (Anwaltskosten, Gerichtskosten sowie eingeklagte Forderungen) zzgl. Zeugengebühren, die aufgrund der Anzahl der benannten und vernommenen Zeugen nicht unerheblich waren. Diese Kosten sind, sollte das Urteil in Rechtskraft erwachsen, von der Firma Sky zu tragen. Dies kann bei einem falschen Rat schnell die Existenz eines Gastwirtes kosten, was wiederum zeigt, dass eine spezialisierte Beratung in diesen Fällen das „A und O“ ist.

Wir haben bereits eine dreistellige Anzahl von Gastwirten und Vereine beraten und in Fällen gegen Sky vertreten.

Sollten auch Sie eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder gar eine Hauptsacheklage aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren gerichtlicher und außergerichtlicher Art im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück. Unser Ziel ist es stets, die Angelegenheit für Sie außergerichtlich einer Erledigung zuzuführen.

Ihr Vorteil:

  • Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung
  • Persönliche und enge Beratung und Betreuung
  • Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar
  • Bundesweite Vertretung
  • Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit! 

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