Oops, wer hat das Formular gegessen?

Eltern haften nicht für Filesharingaktivitäten ihrer volljährigen Kinder

Ein weiteres wegweisendes Urteil für das Filesharing in Internettauschbörsen hat nunmehr der BGH (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az I ZR 169/12 – BearShare) gefällt.

In dem zu beurteilenden Fall ging es um die sehr praxisrelevante Frage, inwieweit Eltern für Filesharingaktivitäten ihrer volljährigen Kinder haften. Ein zum Tatzeitpunkt zwanzig jähriger hatte über den Internetanschluss seines Vaters über 3000 Musikdateien getauscht. Der Vater erhielt daraufhin eine Abmahnung, gab eine Unterlassungserklärung ab, verweigerte jedoch die Zahlung des geltend gemachten Schadensersatzes in Höhe von über 2000, 00 €. Der Sohn gab indessen seine Verantwortung für den Verstoß zu. Der Vater wurde in den Vorinstanzen zur Zahlung verurteilt.

Der BGH hob nunmehr die Urteile auf und vertritt hierbei die von uns schon seit Jahren in den Verteidigungsschriftsätzen genannte Auffassung, dass bei volljährigen Familienmitgliedern, bei denen in der Vergangenheit kein Anlass für die Sorge von Urheberrechtsverletzungen bestand, eine Haftung des Anschlussinhabers ausscheidet.

Der Anschlussinhaber ist hierbei nicht dazu verpflichtet, seine volljährigen Kinder zu belehren und zu überwachen. Der BGH spricht in diesem Zusammenhang davon, dass keine anlasslose Belehrungspflicht besteht.

Begründet wird dies mit dem besonderen Vertrauensverhältnis innerhalb der Familie, was eine Belehrungs- und Überwachungspflicht nicht gebiete.

Rechtlicher Ansatzpunkt ist hierbei die sog. Störerhaftung, die allgemein zunächst besagt, dass auch derjenige für Handlungen anderer haften kann, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt.

Die im Filesharing tätigen Abmahnkanzleien sind jedoch in den letzten Jahren dazu übergegangen, diese Störerhaftung mehr und mehr zu einer Garantiehaftung zu statuieren, so dass letztendlich bei Zugrundelegung eine zu strengen Auffassung keinerlei Ansatzpunkte verblieben, sich hiergegen zu verteidigen.

Die Entscheidung des BGH ist daher der richtige Weg einer uferlosen Haftung zu begegnen und steht damit in einer Reihe vieler positiver Entscheidungen aus den letzten zwei bis drei Jahren.

Zu nennen wäre hier beispielsweise auch die bekannte Morpheus Entscheidung (BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az I ZR 74/12) aus 2012, bei der der BGH urteilte, dass Eltern ihrer Aufsichtspflicht für ein dreizehnjähriges Kind bereits dann genügen, wenn Sie dieses Kind über die Rechtswidrigkeit von Teilnahme an Tauschbörsen aufklären.

In diesen Zusammenhang soll auch ein aktueller Beschluss des OLG Hamm nicht unerwähnt bleiben, in dem Stellung zu der in Fachkreisen viel diskutierten Frage genommen wurde, welche Anforderung an die sog. sekundäre Darlegungslast für den Anschlussinhaber zu stellen sind (OLG Hamm, Beschluss vom 04.11.2013. Az I 22 W 82/11). Das OLG Hamm hatte hierfür klare Worte, indem es zur Täterentkräftung es ausreichen lässt, dass der Abgemahnte schlüssig darlegt, dass auch die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass auch weitere im Haushalt wohnende Personen uneingeschränkten Zugriff auf das Internet haben, so dass auch ein anderer Geschehensablauf möglich erscheint.

Die von den Abmahnkanzleien häufig vorgebrachten Argumente führten dazu, dass sie aus der sekundären Darlegungslast, - was eben nur darlegen und nicht beweisen heißt – faktisch eine Umkehr der Beweislast generierten. Dies erfolgte häufig unter Berufung auf die ebenfalls bekannte Entscheidung des BGH „Sommer unseres Lebens“ aus dem Jahr 2010 (BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08)

Ausblick:

Die neue Entscheidung des BGH wird sicherlich auch Auswirkungen auf weitere Fallkonstellationen haben. So dürften die aufgestellten Grundsätze des Bundesgerichtshofs sich auch auf praxisrelevante Fälle auswirken, bei denen der andere Ehegatte rechtswidrig Internettauschbörsen bedient hat. Denn auch hier besteht offensichtlich das familiäre Vertrauensverhältnis und im Regelfall die Volljährigkeit des Ehepartners. Auch könnte die Rechtsprechung auf die bekannten WG Konstellationen Auswirkung haben.

Im Zusammenhang mit dem seit Oktober 2013 geltenden Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken stellen sich daher die Verteidigungschancen erheblich besser dar, als noch in der näheren Vergangenheit. Dies ist insbesondere durch die Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes bedingt, die es den Abmahnern immer schwieriger machen wird, den Ausgang der einzelnen Verfahren zu kalkulieren.

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf eine über vierjährige Erfahrung im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück. Wir haben in den letzten Jahren eine vierstellige Anzahl von Filesharing Verfahren für Mandanten aus dem ganzen Bundesgebiet geführt und betreut. Dabei waren wir sowohl in der Verteidigung als auch in der Vermeidung von weiteren Abmahnungen für unsere Mandantschaft tätig.

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