Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnung Kanzlei Waldorf Frommer: „Kokowääh“

Kürzlich haben wir von einer Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrage der Warner Bros. Entertainment GmbH an dem Filmwerk „Kokowääh“ Kenntnis erlangt. Die Abmahnung ist auf den 16.10.2013 datiert gewesen und wurde somit nach Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken ausgesprochen. 

Erwartungsgemäß hat auch die Kanzlei Waldorf Ihre urheberrechtlichen Abmahnungen an die neue Gesetzeslage angepasst.

Nach der neuen Gesetzeslage sollten Abmahnungen auf die Einhaltung folgender Punkte überprüft werden:

  1. Angabe des Namens oder Firma des Verletzten, wenn ein Vertreter abmahnt
  2. genaue Bezeichnung der Rechtsverletzung
  3. Aufschlüsselung der geltend gemachten Zahlungsansprüche in Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche
  4. inwieweit angegeben wird, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht

Streitwert für den Unterlassungsanspruch

So wurden bislang für vergleichbare Fälle zuletzt Abgeltungsbeträge in Höhe von 1028,00€ gefordert. Die nun vorliegende Abmahnung enthält nunmehr eine Kostenforderung in Höhe von 815,00€.

In diesem Betrag enthalten ist ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 600,00€. Auffällig ist hier, dass in der Vergangenheit Schadensersatzbeträge in Höhe von lediglich 450,00€ geltend gemacht wurden.

Darüber hinaus enthält der Betrag von 815,00€ Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215,00€ nach einem Streitwert in Höhe von 1.600,00€, wobei entsprechend der neuen Gesetzlage für den Unterlassungsanspruch ein Gegenstandswert von 1.000,00€ angesetzt wird. Der darüber hinaus gehende Streitwert resultiert aus dem oben erwähnten Schadensersatz in Höhe von 600,00€.

Interessant sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen zum Streitwert für den Unterlassungsanspruch. Wenngleich in der Abmahnung die Auffassung vertreten wird, dass die Ansetzung eines Streitwertes von 1.000,00€ im Hinblick auf den neuen § 97a Abs. 2 S.4 UrhG als unbillig anzusehen sei, wird die „Bereitschaft“ zur Ansetzung eines Streitwertes in Höhe von 1.000,00€ signalisiert. Grundsätzlich wird jedoch die Ansicht vertreten, dass die Rechtsverletzung an dem Filmwerk als überdurchschnittlicher Urheberrechtsverstoß gewertet werden müsse.

Die Vorgehensweise hinsichtlich der geltend gemachten Kostenforderung hängt jedoch weiterhin von der Frage ab, ob der vorgeworfene Verstoß zutrifft. Die Beantwortung dieser Frage hängt von der jeweiligen Fallkonstellation ab.

Wichtig!

Die vorformulierte Unterlassungserklärung kann als Schuldanerkenntnis gewertet werden und sollte in dieser Form nicht unterzeichnet werden!

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Ihr Vorteil

  • Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien
  • Persönliche und enge Beratung und Betreuung
  • Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar
  • Bundesweite Vertretung
  • Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!

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