Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnung Kanzlei Kornmeier & Partner: „Passenger- Let Her Go“

Am 27.06.2013 wurde das sog. Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom Bundestag beschlossen. Das Gesetz ist am 08.10.2013 im Bundesgesetzblatt nach Beschluss durch den Bundesrat erschienen und am 09.10.2013 in Kraft getreten.

Erwartungsgemäß werden nun entsprechende Abmahnungen an dieses Gesetz angepasst werden, so auch die uns zur rechtlichen Überprüfung vorgelegte Abmahnung der Kanzlei Kornmeier & Partner im Auftrag der Embassy of Music GmbH an dem Musikwerk: „Passenger- Let Her Go“ vom 01.10.2013.

So wurden bislang für vergleichbare Fälle Abgeltungsbetrag in Höhe von 450,00€ gefordert. Die nun vorliegende Abmahnung enthält eine Kostenforderung in Höhe von 309,72€.

Entsprechend der neuen Gesetzeslage enthält dieser Betrag lediglich Rechtsanwaltskosten nach einem Streitwert in Höhe von 1.000,00€, mithin einem Betrag von 124,00€.

Darüber hinaus werden Schadensersatzansprüche für das Auskunftsverfahren in Höhe von  35,72€.

Zu guter Letzt enthält der Betrag auch noch einen pauschalen Lizenzschadensersatz in Höhe von 150,00€.

Inkrafttreten der neuen Gesetzeslage

Die Umsetzung der neuen Vorgaben vor tatsächlichem Inkrafttreten der neuen Gesetzeslage ist zum einen begrüßenswert und zum anderen aber auch eine logische Folge der neuen Rechtsprechungstendenzen. Bereits vor Inkrafttreten hat beispielsweise das AG Hamburg bereits einen Streitwert in Höhe von 1.000,00€ als angemessen angesehen.

In diesem Zusammenhang liegt uns in einem durch unsere Kanzlei geführten anderen Verfahren vor dem AG München ein Hinweisbeschluss vom 13.09.2013 vor, in dem ebenfalls ein Streitwert in Höhe von 1.000,00€ für angemessen erachtet wurde.

Die Vorgehensweise hinsichtlich der geltend gemachten Kostenforderung hängt jedoch weiterhin von der Frage ab, ob der vorgeworfene Verstoß zutrifft. Die Beantwortung dieser Frage hängt von der jeweiligen Fallkonstellation ab.

In jedem Falle gilt es neuerliche Abmahnung auf die Einhaltung folgender Angaben zu überprüfen:

1. Name oder Firma des Verletzten, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
2. die genaue Bezeichnung der Rechtsverletzung,
3. die geltend gemachten Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
4. wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.

Vorsicht!

Bei der hier angeführten Datei handelt es sich um einen sog. Chart Container, auf dem sich naturgemäß weitere Musikwerke befinden. Insoweit besteht die Gefahr von Folgeabmahnungen hinsichtlich weiterer urheberrechtlich geschützter Musikwerke, die sich auf dem Chartcontainer befinden. Was bedeutet eigentlich Folgeabmahngefahr? Es wird mir doch vorgeworfen, ich habe nur einen Titel angeboten? Diese Frage hören wir oft. Die Krux in der Sache besteht jedoch darin, dass sich der abgemahnte Titel in einer Datei befindet, in der sich auch noch weitere Titel befinden, die häufig Gegenstand von Abmahnungen sind. In vielen Fällen kommt es sodann dazu, dass die erste Abmahnung lediglich der Anfang einer Serie von Abmahnungen ist. So dürften nach unserer Erfahrung die Quote und die Gefahr von Folgeabmahnungen in Fällen solcher Art bei geschätzten über 50 % liegen.

Es gibt jedoch Möglichkeiten, die Gefahr von Folgeabmahnungen einzudämmen bzw. die Verteidigung so zu gestalten, dass das Risiko sowie der finanzielle Schaden des Abmahnadressaten so gering wie möglich gehalten werden. 

Lassen Sie sich diesbezüglich unbedingt über die Möglichkeit der Abgabe von vorbeugenden Unterlassungserklärungen beraten, um der Gefahr von Folgeabmahnungen und den damit verbundenen zusätzlichen Kostenforderungen Rechnung zu tragen.

Im Falle einer Abmahnung gelten die folgenden Grundregeln

  • Fristen notieren und einhalten
  • Kein persönlicher Kontakt mit dem Abmahner
  • Keine ungeprüfte Unterzeichnung der beiliegenden Unterlassungserklärung
  • Lassen Sie sich von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Kollegen beraten
  • Bezahlen Sie ohne rechtlichen Rat zunächst keinerlei Beträge
  • Ruhig bleiben

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Ihr Vorteil:

  • Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung mit den bekannten Abmahnkanzleien
  • Persönliche und enge Beratung und Betreuung
  • Kostentransparenz von Anfang an und faires Pauschalhonorar
  • Bundesweite Vertretung
  • Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer neu gestalteten Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter http://www.abmahnblog-kanzleiheidicker.de

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!

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