Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnung Kanzlei Fareds an dem Erotikfilmwerk: „Anal Sweetness“

Uns wurde heute eine Abmahnung vorgelegt, die im Auftrag von John Stagliano, Inc. Dba Ea Productions/Evil Angel durch die Kanzlei Fareds ausgesprochen wurde.

Gegenstand des Vorwurfs ist die vermeintliche Urheberrechtsverletzung an dem Erotikfilmwerk: „Anal Sweetness“, an dem die oben genannte Firma die Rechte inne haben soll.

Ausdrücklich heißt es in der Abmahnung, dass es sich um ein Werk der „Erwachsenenunterhaltung“ handelt. Die Kanzlei mahnt erst seit kurzer Zeit auch Erotikfilmwerke ab.

Im Abmahnschreiben wird neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird von den Anschlussinhabern ein Abgeltungsbetrag in Höhe von 600,00 € gefordert.

Den Adressaten der Abmahnung ist dabei häufig nicht bewusst, dass Sie das Recht haben, eine abgeänderte Unterlassungserklärung abzugeben. Wird die Unterlassungserklärung in der anliegenden Form abgegeben, so könnte diese einerseits als Schuldeingeständnis gewertet werden, so dass jegliche Einwendungen gegen die Forderung bereits abgeschnitten wären. Andererseits drohen häufig erhöhte Vertragsstrafen, was selbst dann gilt, wenn die Unterlassungserklärung auf dem ersten Blick nach dem sog. Hamburger Brauch vorformuliert ist. 

Die Vorgehensweise hinsichtlich der geltend gemachten Kostenforderung hängt von der Frage ab, ob der vorgeworfene Verstoß in rechtlicher Hinsicht zutrifft. Hierbei gibt es vielerlei Konstellationen zu unterscheiden.

Wichtig ist zunächst, dass Sie sich bei Erhalt einer Abmahnung grundsätzlich nicht einschüchtern lassen.

Auch sollte der Gang zum Anwalt nicht dadurch gescheut werden, als dass es sich bei der vorgeworfenen Rechtsverletzung um das illegale Angebot eines Erotikfilmes handelt. Die abmahnenden Kanzleien sind sich dieses Umstandes bewusst. Erfahrene und im Bereich des Filesharings tätige Kollegen begegnen dieser Problematik täglich mit der erforderlichen Professionalität sowie der von Gesetzeswegen geforderten Diskretion.

So ist zu vermuten, dass Schadensersatzbeträge, welche aufgrund einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung an einem pornografischen Filmwerk geleistet werden sollen, weitaus häufiger aus Gründen der Scham geleistet werden, als Beträge, die beispielsweise für die vermeintliche Urheberrechtsverletzung an einem Musikstück gefordert werden.

Lassen Sie sich nicht einschüchtern, sondern suchen Sie fachkundigen Rat auf!

Die geltend gemachten Forderungen können regelmäßig reduziert oder in Einzelfällen auch ganz abgewehrt werden. Diesbezüglich bedarf es selbstverständlich der Beratung im Einzelfall.

Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, oder gar einen Vollstreckungsbescheid oder Klage durch eine der einschlägigen Kanzleien erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehr als zweitausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Für eine erste kurze kostenlose Einschätzung Ihres Falles können Sie uns unter 02307/17062 erreichen.

Auch können Sie uns alternativ die Abmahnung zusenden, beispielsweise per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Im Falle einer Mandatserteilung wird für die außergerichtliche Vertretung ein fester Pauschalpreis mit Ihnen vereinbart. Die gilt auch dann, sollte die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen. Kostentransparenz ist uns für unsere Mandanten wichtig.

Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit!

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