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Fremde Fotos: Abmahngefahr wegen Urheberrechtsverletzung!

Das Urheberrecht gewährt dem Urheber Schutz für seine Leistungen, welche er auf geistigem Gebiet erbracht hat. Gegenstand des Urheberrechts sind daher Geistesschöpfungen. Das Gesetz bestimmt hierzu in § 1 UrhG, dass das Urheberrecht dem Schutz des Urhebers von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gewährt.

I. Rechtliche Einordnung

Die Verführung ist oft groß. Schnell per Copy & Paste ein passendes Bild von einer fremden Website oder einem anderen Ebay Angebot kopieren und das beispielsweise eigene Produktangebot erscheint viel attraktiver.

Doch hier droht Gefahr. Die Verwertung fremder Produktfotos oder auch anderer Fotografien stellt in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich einen abmahnfähigen Verstoß gegen das Urheberrecht dar und ist daher als Urheberrechtsverletzung einzuordnen.

In rechtlicher Hinsicht sind Fotografien Lichtbildwerke gem. § 2 Nr. 5 UrhG oder jedenfalls Lichtbilder gem. § 72 UrhG, wonach dem Lichtbildner gem. § 72 Abs. 2 UrhG das ausschließliche Recht zur Verwertung, Vervielfältigung und Verbreitung zusteht.

Insbesondere verstößt eine Verwendung fremder Fotografien im Internet gegen das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, was ausschließlich dem Fotografen zusteht oder demjenigen, der die ausschließlichen oder einfachen Rechte an der Fotografie eingeräumt bekommen hat.

Eine Verwendung fremder Fotografien ist damit nur mit Zustimmung des Rechteinhabers zulässig. Die Beweislast für die Zustimmung trägt der Verwender.

II. Ansprüche des Verletzten

Verwendet ein Dritter ohne Zustimmung des Rechteinhabers eine Fotografie, stehen dem Rechteinhaber  gegen den Verletzer Unterlassungs- und Schadensersatz-, Auskunfts- sowie  Rechnungslegungsansprüche zu.

  1. Unterlassungsanspruch
    Die Besonderheit des Unterlassungsanspruchs besteht darin, dass dieser im Gegensatz zur Geltendmachung von Schadenseratzansprüchen unabhängig vom Verschulden des Verwenders besteht. Der Verwender des Fotos kann sich also nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er von dem Urheberrecht eines Dritten keinerlei Kenntnis hatte. Entgegen der landläufigen Meinung kann sich der Verwender auch nicht dadurch entlasten, indem er vorträgt, dass das Foto keinen Urhebervermerk besitzt. Ein entsprechender Urebervermerk ist nämlich für das Bestehen des Urheberrechts entgegen landläufiger Stimmen rechtlich völlig unerheblich.
  2. Schadensersatzanspruch
    Des Weiteren steht dem Verletzten gegen den Verwender ein entsprechender Schadensersatzanspruch zu. Hiernach hat der Verletzte das Recht gem. § 97 Abs. 2 UrhG zwischen drei Berechnungsmethoden zu unterscheiden. Am häufigsten wird im Falle von Urheberrechtsverletzungen an Fotografien nach den Grundsätzen der sog. Lizenzanalogie abgerechnet. Bei dieser fiktiven Berechnungsmethode wird danach gefragt, was vernünftige Lizenzgeber für den beabsichtigten Gebrauch der Fotografie gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gezahlt hätte.

Die Höhe des Schadensersatzes hängt hierbei von den Einzelfallumständen ab. Hierbei können u. a. grob folgende Faktoren entscheidend sein:

  1. Wie lange wurde die Fotografie unberechtigt benutzt?
  2. Geschah die Verwertung gewerblich oder privat?
  3. Besteht zwischen den Parteien eine Konkurrenzsituation?
  4. Wie intensiv ist die Verletzungshandlung, beispielsweise bei eBay, in wie vielen Auktionen werden die Bilder verwendet?
  5. Weißt der Verletzer auf das Urheberrecht eines anderen hin? (aus verständlichen Gründen in den meisten Fällen nicht)
  6. Wie ist die Fotografie künstlerisch zu beurteilen? Wie hoch war der Aufwand der Herstellung?

Ein Großteil der Rechtsprechung orientiert sich bei der Bemessung des Schadensersatzes an den Honorarempfehlungen der Mittelstandsgesellschaft für Fotomarketing, die jährlich neu veröffentlicht werden.

So kann beispielsweise für die Verwendung einer fremden Fotografie über den Nutzungszeitraum von einem Monat auf einer gewerblichen Homepage laut der aktuellen MFM Tabelle 2010  ein Betrag von 150, 00 € durchaus angemessen sein. Hinzu kommen können Verletzterzuschläge bei beispielsweise fehlender Nennung des Urhebers. Liegt jedoch beispielsweise eine Lizenzierungspraxis des Rechteinhabers vor, kann der Rechteinhaber vom Verletzer denjenigen Betrag ersetzt verlangen, den der bei der rechtmäßigen Einräumung der Nutzungsrechte vom Verletzer verlangt hätte, also genau seine Lizenz.

III. Abmahnung als Mittel der außergerichtlichen Durchsetzung

Zur Durchsetzung der Ansprüche weißt der Gesetzgeber in § 97 a UrhG auf das Instrument der Abmahnung hin. Der Erhalt einer solchen Abmahnung ist im Regelfall mit hohen Kosten für den Abgemahnten verbunden, da der Verletzer sich neben den oben genannten Lizenzschadensersatz auch den Rechtsverfolgungskosten des Anspruchsstellers ausgesetzt sieht. Hierbei werden in der Rechtsprechung regelmäßig Streitwerte i. H. v. 6000, 00 € und mehr, je nach Verletzungsart und Intensität, für angemessen gehalten. Die anwaltliche Kostennote beträgt bei einem Streitwert von „nur" 6000, 00 € bereits 439, 40 zzgl. Auslagen und eventueller Mehrwertsteuer.

IV. Verhaltenstipps bei Erhalt einer Abmahnung

Bleiben Sie zunächst ruhig, suchen sie fachkundigen Rat und notieren sie sich die in der Abmahnung genannten Fristen. Unterschreiben sie die beigefügte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft. Oft sind die geltend gemachten Schadensersatzansprüche zu hoch angesetzt, so dass nach Einschaltung eines Rechtsbeistandes die geforderten Kosten oft gedrückt werden können. Bleiben Sie jedoch keineswegs untätig, da ansonsten kostenträchtige Einstweilige Verfügungen drohen könnten.

Sollten Sie Adressat einer Abmahnung geworden sein oder sind Ihre Urheberrechte durch einen Dritten verletzt worden, so steht Ihnen unsere Kanzlei jederzeit bei Fragen bundesweit gerne zur Seite. Herr Rechtsanwalt Heidicker ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und hat bereits eine hohe vierstellige Anzahl von urheberrechtlichen Abmahnungen auf beiden Seiten bearbeitet. Eine erfolgreiche Verteidigung oder auch eine erfolgreiche Durchsetzung von Ansprüchen setzt Spezialwissen voraus. Häufig sind es die Kleinigkeiten, auf die es ankommt. Diese zu erkennen und für den eigenen Mandanten zu nutzen ist die Leidenschaft von Rechtsanwalt Heidicker. Neben der professionellen Bearbeitung Ihres Mandates soll nach unserer Auffassung auch nicht das menschliche zu kurz kommen, da nur hierdurch das erforderliche Vertrauen für eine gute und nachhaltige Zusammenarbeit entstehen kann.

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